Darum ging es in dem Verfahren gegen Parship
Das Geschäft mit der Partnervermittlung im Internet boomt. Einer der größten Anbieter ist die PE Digital GmbH mit dem Portal Parship. Parship ist keine bloße Kontaktbörse, in der sich Singles selbst auf die Suche nach einem Partner begeben. Nutzer:innen müssen viele private und intime Informationen über sich preisgeben. Wer das Angebot nutzen möchte, muss für einige hundert Euro einen langfristigen Vertrag abschließen, der sich – bei bis zum 28. Februar 2022 geschlossenen Verträgen - sogar um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht frühzeitig gekündigt wird. Fristlose Kündigungen ohne Angabe von Gründen akzeptierte Parship nicht. Viele Kunden:innen mussten zum Teil jahrelang hohe Beiträge für eine Leistung bezahlen, die sie längst nicht mehr nutzen wollten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen III ZR 388/23) die automatische Verlängerung der Verträge um 12 Monate für unwirksam, wenn die Erstlaufzeit lediglich sechs Monate betrug. Er folgte für diese Fälle der Argumentation der Verbraucherzentrale, nach der es für Mitglieder unzumutbar ist, mindestens zwölf Wochen vor Ablauf des Vertrages kündigen zu müssen, wenn sie sich kein weiteres ganzes Jahr an die Plattform binden möchten.
Betroffen sind Parship-Verträge, die bis Februar 2022 abgeschlossen wurden. Parphip-Mitglieder mit anderer Vertragsdauer, zum Beispiel mit Zwölfmonatsverträgen, profitieren von dem Urteil nicht. Auch ein Recht zur fristlosen Kündigung hat das Gericht abgelehnt.