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Klage gegen Saalesparkasse

Stand:
Die Saalesparkasse hat Prämiensparern nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) jahrelang zu geringe Zinsen gezahlt. Häufig ging es um Tausende von Euro. Der vzbv verklagte die Saalesparkasse, um den Sparern zu ihrem Recht zu verhelfen. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) konnten sich Teilnehmer: innen an der Musterfeststellungsklage auf erhebliche Nachzahlungen freuen. 820 Betroffene hatten sich der Klage angeschlossen. Das Verfahren ist beendet.

Das Wichtigste in Kürze

  • vzbv klagte gegen die Saalesparkasse, weil diese nach Berechnungen der Verbraucherzentrale zu geringe Zinsen an Prämiensparer:innnen zahlte.
  • Nach dem Urteil des BGH steht nun fest, wie die Sparkasse die Zinsen hätte berechnen müssen.
  • Teilnehmerinnen an der Klage konnten sich auf erhebliche Nachzahlungen freuen.
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Worum ging es in dem Verfahren?

Die Stadt- und Saalkreissparkasse Halle und die Kreissparkasse Merseburg-Querfurt hatten Verbraucher:innen ab den 1990er-Jahren Prämiensparverträge angeboten. Die Sparer sollten bei diesen nicht nur die regulären Zinsen erhalten, sondern zusätzlich eine attraktive jährliche Prämie. Beide Geldhäuser schlossen sich später zur Saalesparkasse zusammen, die auch weiter Prämiensparverträge anbot.

Viele Verbraucher vertrauten der Sparkasse ihre Ersparnisse an, um für das Alter vorzusorgen. Nachdem die Saalesparkasse vor einigen Jahren begonnen hatte, die Prämiensparverträge zu kündigen, rechnete die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt die Zinsansprüche nach. Die von der Sparkasse zugesprochenen Zinsen lagen häufig um Tausende von Euro unter den Beträgen, die die Verbraucherzentrale errechnet hatte.

Was bedeutet das Ergebnis der Klage für Verbraucher:innen?

Die Saalesparkasse hat die Zinsen, die den Sparer:innen zustehen, falsch berechnet. Das Oberlandesgericht Naumburg hat festgelegt, wie die Zinsen hätten berechnet werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Methode bestätigt:

  • Maßgeblicher Referenzzins ist die Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (Kennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554)
  • Relativer Zinsabstand
  • Keine Anpassungsschwelle
  • Monatliche Anpassung.

Außerdem steht fest, dass die 3-jährige Verjährungsfrist in keinem Fall vor Beendigung des Vertrages beginnt. Verbraucher:innen haben nach der Kündigung ihres Vertrages drei Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Teilnehmer: innen an der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale konnten sich auf erhebliche Nachzahlungen freuen.

Was muss ich als Betroffener tun?

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt beantwortet in einem Artikel häufige Fragen zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen. 

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