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Unterfüllung: Wie viel ist erlaubt?

Stand:
Ein 150-Gramm-Becher Joghurt, eine 500-Gramm-Dose gefüllt mit Keksen - bei Fertigpackungen verlassen sich Verbraucher:innen auf die Nennfüllmenge, die auf der Packung angegeben werden muss. Doch nicht jede Packung hält, was sie verspricht.
Ein Mann schaut die Verpackung von Lebensmitteln

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bestimmte Unterschreitungen der Nennfüllmenge, die auf der Verpackung angegeben ist, sind erlaubt.
  • Nach dem Mittelwertprinzip dürfen Fertigpackungen weniger enthalten, wenn die Menge durch Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird.
  • Die Verbraucherzahlen fordern das Mindestmengenprinzip. Dabei muss in jeder Packung mindestens die Menge enthalten sein, die drauf steht.
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Unterfüllung: Wenn die Fertigpackung zu leicht ist

Gerade beim Kochen und Backen nach Rezept verlassen sich Verbraucher:innen auf die Füllmengenangabe auf der Verpackung. Dort ist der Inhalt mit 500 Gramm angegeben, die Waage zeigt aber weniger an. Ist das rechtens? Ja, denn gewisse Unterschreitungen der Nennfüllmenge und Schwankungsbreiten sind vom Gesetzgeber erlaubt.

Diese Toleranzgrenzen, die so genannten zulässigen Minusabweichungen, regelt die Fertigpackungsverordnung. Welche Abweichungen gestattet sind, hängt von der "Nennfüllmenge" ab. Das ist die Menge an Erzeugnis, die auf der Verpackung angegeben ist. Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die dann tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist.

Einzelne Packungen dürfen innerhalb der genannten Minusabweichungen weniger enthalten, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird - der Mittelwert muss stimmen.

So dürfen die Mengenangaben bei Fertigpackungen abweichen

Fertigpackungen mit aufgedruckten Mengen zwischen 100 bis 200 Gramm oder Milliliter dürfen 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben.

Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1.000 Gramm oder Milliliter duldet das Gesetz, dass bis zu 15 Gramm oder Milliliter fehlen. Beispiel: Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt oder die 500-Gramm-Dose nur mit 485 Gramm Keksen gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen. Beim Selberwiegen zu Hause gilt: Haushaltswaagen können nur Hinweise liefern, da diese zu ungenau sind und nur als grobe Schätzung angesehen werden.

Zwei von 100 Packungen dürfen die genannten Minusabweichungen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar noch unterschreiten. Das Doppelte der gesetzlich geduldeten Abweichungen wird hier toleriert. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden. Fehlt mehr, spricht man von einer Unterfüllung.

Video: Weniger drin, als draufsteht: Darf das sein?: Erst wenn Sie auf "Inhalte anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu YouTube hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

Das fordern die Verbraucherzentralen

Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat - das können Verbraucher:innen selbst nicht prüfen. Darum fordert die Verbraucherzentrale, dass das Mittelwertprinzip vollständig durch das Mindestmengenprinzip ersetzt wird.

Beim Mindestmengenprinzip muss in jeder Packung mindestens das drin sein, was drauf steht. Mit dieser leicht nachvollziehbaren Regelung wäre ein andauerndes Verbraucherärgernis mit einem Schlag vom Tisch und die Eichbehörden könnten wesentlich schneller und problemloser kontrollieren.

Außerdem sollte es den Herstellern von Fertigpackungen dank hochentwickelter Technik und ausgefeilten Abfüllanlagen heute durchaus möglich sein, ihre Produkte mit geringen Schwankungsbreiten abzufüllen.

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.