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Faire Lebensmittel: Das bedeuten die Label

Stand:
Zahlreiche Siegel geben Auskunft über Produktionsbedingungen von Lebensmitteln. Aber welche? Und neu: Ein schwarzer Pfeil neben dem Fairtrade-Logo zeigt jetzt an, wenn nicht alle Zutaten eines Mischprodukts aus fairem Handel kommen.
Kaffeebohnen auf einem Sack
Off

Eine Reihe von Siegeln zu fairen Produktionsbedingungen finden Sie in unserer Bildergalerie:

1) internationale Fairtrade-Standards, unter anderem Mindestpreis, Vorfinanzierung, Langfristige Handelsbeziehungen, Prämie, Verbot von Kinderarbeit, Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen, Verbot von Gentechnik, Förderung der Umstellung auf den Bio-Anbau, ILO-Kernarbeitsnormen1) 
2) Monoprodukte: sind Produkte, die aus nur einer Zutat bestehen, zum Beispiel Kaffee, Tee, Kakao
3) Mischprodukte: zum Beispiel Schokolade, Kekse . Mischprodukte müssen  alles was an Fairtrade-zertifizierten Zutaten verfügbar ist, auch verwenden. Der  Anteil an Fairtrade-Zutaten muss aber mindestens 20 Prozent betragen. Der Fairtrade-Anteil muss gekennzeichnet werden. 
4) Mengenausgleich: Der "Mengenausgleich" wurde von Fairtrade International (FLO) festgelegt. Er wird angewandt, wenn es in der Verarbeitung keine Trennung zwischen Fairtrade- und nicht Fairtrade-Rohwaren gibt, also die Zutaten nicht bis ins einzelne Päckchen zurückzuverfolgen sind. Es muss aber sichergestellt sein, dass die eingekaufte Menge der verkauften Menge an Fairtrade-Produkten in der gesamten Lieferkette entsprechen muss. Er soll gewährleisten, dass hierzulande nicht mehr Produkte mit dem Fairtrade-Siegel verkauft werden, als Rohwaren im Ursprung eingekauft wurden.  Mengenausgleich ist möglich bei Tee, Fruchtsaft, Zucker und Kakao.
 

Eine Frau steht vor dem Supermarktregal, hält eine Verpackung in der Hand und schaut sie sich an.

Label, Siegel, Prüfzeichen

Es gibt sie in großer Zahl und in diversen Produktbereichen. Manche sind aussagekräftig, viele aber auch nicht. Wir erläutern die wichtigsten Beispiele.

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.