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Partnervermittlung: Unterschied zwischen Agenturen und Online-Börsen

Stand:
Bei einer klassischen Partner- oder Heiratsvermittlung können Anbieter den hierfür vereinbarten Lohn nicht einklagen. Anders sieht es bei Online-Partnerbörsen aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Herzen auf Wäscheleine, Abzocke bei Online-Partnervermittlung
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Auf der Suche nach der großen Liebe gibt es verschiedene Hilfen: Klassisch und schon seit vielen Jahren bieten Partnervermittlungen an, über persönliche Gespräche die Interessen und Eigenschaften ihrer Kundschaft zu ermitteln und passende Partner:innen zu finden. Verlangt der Anbieter hierfür ein Entgelt und weigert sich der Kunde dies zu bezahlen, so kann der Anbieter es nicht einklagen. Das liegt an einer Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 656 BGB), durch die die Kunden einer Heiratsvermittlung vor einem Prozess geschützt werden sollen, der ihre Intimsphäre beeinträchtigen könnte. Diese Vorschrift hat der BGH bislang auch für Eheanbahnungs- und Partnerschaftsanbahnungsverträge angewendet.

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 17. Juni 2021 (Az.: III ZR 125/19) kann diese Vorschrift aber nicht auf Online-Partnervermittlungsverträge angewendet werden. Das bedeutet: Anders als klassische Partnervermittlungsinstitute können Online-Plattformen die vertraglich vereinbarte Vergütung auch vor Gericht einklagen.

Der BGH begründet das damit, dass die Online-Partnervermittlungen die Profile ihrer Kund:innen und die Partnervorschläge nicht individuell und persönlich auswerten. Vielmehr wird lediglich der unbeschränkte Zugang zu der Online-Plattform ermöglicht, auf der die Kund:innen dann selber Kontakt zu möglichen Partner:innen herstellen können. Bei einem Rechtsstreit über die vertraglich versprochenen Leistungen und die Vergütung wird daher nicht in einer Weise eingegriffen wie bei den herkömmlichen Partnervermittlungsverträgen.

Dieser Unterschied sollte immer beachtet werden. Denn er hat auch Auswirkungen auf die Frage, ob nach einem Widerruf des Vertrages Wertersatz zu leisten ist. Hierzu haben wir einen gesonderten Text.

Vorsicht vor unseriösen Partnervermittlungen

Bei vielen Partnervermittlungsinstituten wird leider gerne getrickst. Mit Fotos attraktiver Menschen und erfundenen Inhalten für Kontaktanzeigen wollen sie suchende Singles ködern. Wer konkret nach den Personen fragt, hört dann gerne, dass sie gerade vermittelt worden sei. Unsere Tipps:

  • Prüfen Sie den Vertragsinhalt vor einem Vertragsabschluss sehr genau! Lesen Sie auch das Kleingedruckte!
  • Verlangen Sie ein Vertragsexemplar, das Sie vor der Unterschrift zu Hause in Ruhe prüfen können!
  • Lassen Sie sich von Ihrer Verbraucherzentrale beraten.
  • Lassen Sie sich neben der Vertragskopie auch eine Kopie des Partneranforderungsbogens (Partneranforderungsprofils) geben!
  • Bezahlen Sie niemals alles im Voraus!
  • Vermeiden Sie Kredite!

Versuchen Sie, mit dem Institut Teilzahlungen auszuhandeln! Seriöse Unternehmen sollten sich eigentlich darauf einlassen.

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.