Um bei der Sammelklage mitzumachen, müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Wie Sie sich eintragen, erfahren Sie im Klage-Check. Das Tool prüft mit wenigen Fragen, ob die Klage zum Ihrem Fall passt. Anschließend erhalten Sie Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.
Wenn Sie sich in das Register eingetragen haben, können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.
Wer über Neuigkeiten der Facebook-Sammelklage per E-Mail informiert werden möchte, kann sich für den News-Alert des vzbv zum Verfahren anmelden.
Hintergrund: Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Facebook-Datenleck
Im November 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zum Facebook-Datenleck geurteilt, dass bereits der "bloße Kontrollverlust" über die eigenen Daten für einen Schadenersatzanspruch ausreicht.
Rund 100 Euro Schadenersatz hielt der BGH dafür für angemessen. Das Urteil zum Facebook-Datenleck erleichtert es Betroffenen, Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen laut BGH keinen Nachweis mehr erbringen, dass ihnen durch ein Datenleck individuelle Nachteile entstanden sind. Die bloße Betroffenheit reicht.
vzbv: Schadenersatz in Höhe von bis zu 600 Euro ist angemessen
Im Dezember 2024 reichte der vzbv eine Sammelklage gegen die Meta Platforms Ltd. als Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Damit will der vzbv Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche und die Höhe der Ansprüche feststellen lassen.
Nach Ansicht des vzbv muss Meta in bestimmten Fällen deutlich mehr als 100 Euro Schadenersatz zahlen: wenn beispielsweise neben Facebook-ID, Name und Telefonnummer auch Wohnort, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie Beziehungsstatus einer betroffenen Person öffentlich geworden sind. In einem solchen Fall hält der vzbv eine Entschädigung von 600 Euro für angemessen.