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Werbung muss klar erkennbar sein

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale mit Klage gegen Google (YouTube) erfolgreich, Verfahren gegen Handelsblatt läuft noch
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Egal, ob Influencer:in, Zeitschriften oder Zeitungen: Dass Inhalte und Beiträge durch Werbung finanziert werden, ist allgemein üblich. Wichtig ist: Die Werbung muss als solche eindeutig gekennzeichnet sein. Das ist jedoch nicht immer der Fall, wie zwei aktuelle Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zeigen. Bei exemplarischen YouTube-Videos von Influcenern war der werbliche Charakter nicht ausreichend klar erkennbar. Auf handelsblatt.com wird in einem konkreten Fall aus Sicht der Verbraucherzentrale in einem redaktionell getarnten Beitrag der werbliche Charakter verschleiert.   

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Im Fall des YouTube-Videos urteilte das Landgericht Bamberg am 11. März 2026 (Az. 1 HK O 19/25, Urteil nicht rechtskräftig) im Sinne der Verbraucherzentrale: „Das Urteil ist ein großer Erfolg für eine bessere und transparentere Kennzeichnung von werblichen Beiträgen“, sagt Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Google muss dafür Sorge tragen, dass die auf YouTube veröffentlichten Videos, die von Dritten gesponsort oder finanziert werden, „in Echtzeit“ als Werbung gekennzeichnet werden, wie es das Gesetz vorschreibt.“ Tatsächlich wurde im Video der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ auch bei langen Videos von mehreren Minuten nur in den ersten ca. 10 Sekunden eingeblendet. „Diese Entscheidung ist ein echter Meilenstein“, so Bernhardt weiter. 

10 Sekunden sind zu wenig

Im konkreten Fall beanstandete die Verbraucherzentrale u.a. ein etwa zehnminütiges Video eines sog. Finfluencers zur Bewerbung einer Broker App. Das Video wurde auf YouTube veröffentlicht, betrieben wird die Plattform von Google. In der Beschreibung unter dem Video weist der Influencer zwar auf eine Sponsoring-Verbindung hin, allerdings nur sehr unkonkret und ohne den Sponsor zu nennen. Im Video wird zur Kennzeichnung der Werbung nur zu Beginn der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ eingeblendet. „Der Hinweis ist lediglich 10 Sekunden lang zu sehen. Das ist viel zu wenig und außerdem wird der Sponsor nicht korrekt benannt“, bemängelt Bernhardt. Wurde der Abspielregler des Videos wieder auf Anfang gesetzt, fehlte der Hinweis komplett.

Redaktionell oder werblich? 

Aber auch bei anderen Medien werden werbliche Inhalte nur unzureichend gekennzeichnet. Auf handelsblatt.com erweckt ein Text den Anschein eines neutralen, redaktionellen Beitrags: Eine Autorin mit Bild, eine interessante Überschrift, Datum und Uhrzeit der Aktualisierung, ein Haken, dass der Text von einem Mitarbeiter der Handelsblatt Media Group geprüft worden sei: Auf den ersten Blick fällt nicht auf, dass der Text über den Online-Broker Bitpanda in Wahrheit eine Werbeanzeige ist. Zwar steht über der Überschrift in einem grauen Balken der kleine Hinweis „Anzeige - Sämtliche Inhalte dieser Seite sind ein Angebot des Anzeigenpartners in Kooperation mit der Handelsblatt Media Group“, doch das reicht aus Sicht der Verbraucherzentrale in diesem Fall nicht aus. „Die Werbung ist wie ein redaktioneller Artikel aufgemacht, bei dem zuerst die große Überschrift und das ansprechende Artikelbild wahrgenommen werden“, sagt Bernhardt, „Verbraucher:innen erkennen den werblichen Charakter des Textes eher zufällig, wenn sie ganz genau hinschauen.“ 

Handelsblatt verdient an Verkauf von Finanzprodukten mit

Hinzu kommt: In dem Artikel wird mehrfach auf den beworbenen Anbieter und sein Angebot verlinkt. Was Leser:innen aber erst nach langem Scrollen und unter Links zu anderen Artikeln erfahren: Die Links zu dem Anbieter sind Affiliate-Links. Bestellen Verbraucher:innen über diese Links ein Finanzprodukt, erhält die Handelsblatt GmbH eine Vergütung vom Anbieter. „Diese Information erhalten Verbraucher:innen viel zu spät oder, wenn sie nicht bis ganz nach unten scrollen, überhaupt nicht,“ kritisiert Bernhardt. Dabei sind solche Informationen für Verbraucher:innen wichtig. „Leser:innen müssen wissen, wenn ein Verlag an den Artikeln und den Produkten hinter den Links mitverdient. Möglicherweise stehen sie dem Text dann deutlich kritischer gegenüber“, so die Juristin weiter. 

Wegen dieser mangelhaften Kennzeichnung der Werbung hat die Verbraucherzentrale die Handelsblatt GmbH abgemahnt. Da diese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Handelsblatt GmbH erhoben. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest.  

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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