Kostenloses Online-Seminar "Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, iSfp und Förderung" am 25. November um 17 Uhr. Jetzt hier anmelden.

 

 

Endlich Schnee - dann eingeschneit!

Stand:
Welche Rechte haben, wenn man wegen starkem Schneefall oder Lawinenabgängen, die Abreise aus dem Skiort verzögert oder man nicht in den Skiort gelangt?
Hütte in den verschneiten Bergen

Oft lässt der Winter lange auf sich warten, wenn er aber kommt, können vermehrter Schneefall oder Lawinenabgänge auch dafür sorgen, dass der langersehnte Winterurlaub ausfällt. Hier stellt sich oft die Frage, was passiert, wenn man wegen eines Unwetters nicht in den Skiort gelangt oder wenn sich aufgrund des Wetters die Abreise verzögert und man vor Ort mehr Übernachtungen als geplant im Hotel benötigt.

Off

Ist der Skiort eingeschneit, so ist dies höhere Gewalt. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis, das die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. Darunter fallen neben Krieg und Epidemien auch Naturkatastrophen. Können Reisende ihr Hotel nicht erreichen, weil es eingeschneit ist, kann die Urlaubsleistung nicht erbracht werden. Betroffene können dann ihre Unterkunft stornieren. Das Gleiche gilt, wenn das Hotel oder die Urlaubsregion durch ein Unwetter zerstört ist.

Kündigen Verbraucher den Vertrag vor Reisebeginn, müssen sie den Reisepreis nicht zahlen und können bereits im Voraus bezahlte Beträge zurückverlangen. Wer sich schon am Urlaubsort befindet, muss nur die Leistungen bezahlen, die tatsächlich beansprucht wurden, also beispielsweise die Beträge für getätigte Übernachtungen.

Wenn Urlauber jedoch wegen starken Schneefalls das Hotel nicht verlassen können und noch ein paar Tage länger bleiben müssen, müssen sie die Mehrkosten selbst bezahlen. Viele Hoteliers zeigen sich jedoch kulant und kommen den Gästen preislich entgegen.

Bei einem verlängerten Zwangsurlaub sind aber noch viele weitere Dinge zu regeln: Neben der Absage möglicher Termine sind auch Kindergärten, Schulen oder der Arbeitgeber zu informieren. Zwar dürfen Urlaubern wegen höherer Gewalt und dem Fernbleiben von Terminen keine Nachteile entstehen, dennoch ist man in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich die entsprechenden Stellen zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, geht dies zu Lasten des Urlaubers.

 


Dieser Artikel ist erschienen in der Verbraucherzeitung 01/2019

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot
Zwei Beispiele aus der Rewe-App

Erfolg gegen Rewe: Irreführende Rabatt-Werbung untersagt

Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sorgt für mehr Transparenz bei Bonus-Angeboten
Schmuckbild

So passt die Heizung perfekt zum Bedarf – und senkt die Kosten

Die Heizung läuft, doch Ihre Räume sind oft zu kalt? Dann lohnt sich ein Blick auf die Heizungsregelung, denn diese ist häufig nicht optimal eingestellt.
Logo des Podcasts "genau genommen" mit der Illustration einer Frau

Podcast: Vorsicht vor Haustürgeschäften!

Eine lohnende Investition, ein spannendes Abonnement, eine dringend nötige Dienstleistung - zwischen Tür und Angel wird Verbraucherinnen und Verbrauchern so manches gute Geschäft versprochen. Doch in aller Regel ist es ratsam, auf das Klingeln eines Vertreters vor der Haustür nicht zu reagieren.