Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Erst „gratis“, dann teuer

Stand:
Als „Gratis-Geschenk“ bewarb der FID Verlag sein Magazin „Besser Essen!“. Tatsächlich versteckte sich dahinter allerdings ein teures Abo.
Zeitschriftenstapel auf einem Tisch
Off

Der Fall

Gertrud P.* ärgerte sich: Immer wieder bekam sie Werbebriefe vom FID Verlag zugeschickt. In den Briefen versprach der Verlag unter anderem, dass die Leser:innen das Magazin „Besser Essen!“ gratis erhalten würden. Auch beim Bestellformular wurde nochmal extra auf das kostenfreie Angebot hingewiesen. Doch ein Blick ins Kleingedruckte zeigte, dass das Angebot bei weitem nicht so großzügig war, wie vorgegeben. Dort stand, dass sich die Bestellung in ein kostenpflichtiges Abo umwandeln würde, sollten Verbraucher:innen nicht innerhalb von 30 Tagen widersprechen. Der Preis pro Ausgabe: stolze 19,97 Euro. Laufzeit: mindestens ein Jahr. Darüber hinaus kamen Gertrud P. die angeblichen Heilungs- und Gesundheitsversprechen in einem weiteren Ratgeber des Verlags merkwürdig vor. Sie meldete sich bei der Verbraucherzentrale.

Das haben wir getan

Dort war der Verlag bereits aus anderen Beschwerden, Abmahnungen und Klagen bekannt. Wir prüften die Beschwerde von Gertrud P. und stellten fest, dass die Werbung für die Gratis-Bestellung einer Zeitschrift nicht zulässig ist, wenn mit dem Absenden des Bestellformulars ein kostenpflichtiger Abo-Vertrag abgeschlossen wird. Auch informierte der Verlag Verbraucher:innen nicht rechtskonform über ihr Widerrufsrecht. Rechtswidrig waren darüber hinaus auch die beworbenen Gesundheitsversprechen. 

Wir haben den Verlag wegen diesem rechtswidrigen Vorgehen und der falschen Gesundheitsversprechen abgemahnt. Für Verbraucher:innen muss klar ersichtlich sein, wann sie einen kostenpflichten Vertrag abschließen und welche Kosten damit auf sie zukommen. Nachdem das Unternehmen auf die Abmahnung nicht reagiert hat, haben wir vor dem LG Köln Klage erhoben. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen, das Unternehmen verpflichtete sich, nicht mehr mit Gratis-Angeboten zu werben, wenn dabei eigentlich ein kostenpflichtiges Abo verkauft wird, Verbraucher:innen korrekt über den Widerruf zu informieren und nicht mehr mit falschen Gesundheitsversprechen zu werben. 


* Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?

Irreführende Werbung für dauerhafte Haarentfernung verboten

LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig

Das Remove Laserzentrum hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung für eine dauerhafte Haarentfernung benötigt wird. Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.