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Erst „gratis“, dann teuer

Stand:
Als „Gratis-Geschenk“ bewarb der FID Verlag sein Magazin „Besser Essen!“. Tatsächlich versteckte sich dahinter allerdings ein teures Abo.
Zeitschriftenstapel auf einem Tisch
Off

Der Fall

Gertrud P.* ärgerte sich: Immer wieder bekam sie Werbebriefe vom FID Verlag zugeschickt. In den Briefen versprach der Verlag unter anderem, dass die Leser:innen das Magazin „Besser Essen!“ gratis erhalten würden. Auch beim Bestellformular wurde nochmal extra auf das kostenfreie Angebot hingewiesen. Doch ein Blick ins Kleingedruckte zeigte, dass das Angebot bei weitem nicht so großzügig war, wie vorgegeben. Dort stand, dass sich die Bestellung in ein kostenpflichtiges Abo umwandeln würde, sollten Verbraucher:innen nicht innerhalb von 30 Tagen widersprechen. Der Preis pro Ausgabe: stolze 19,97 Euro. Laufzeit: mindestens ein Jahr. Darüber hinaus kamen Gertrud P. die angeblichen Heilungs- und Gesundheitsversprechen in einem weiteren Ratgeber des Verlags merkwürdig vor. Sie meldete sich bei der Verbraucherzentrale.

Das haben wir getan

Dort war der Verlag bereits aus anderen Beschwerden, Abmahnungen und Klagen bekannt. Wir prüften die Beschwerde von Gertrud P. und stellten fest, dass die Werbung für die Gratis-Bestellung einer Zeitschrift nicht zulässig ist, wenn mit dem Absenden des Bestellformulars ein kostenpflichtiger Abo-Vertrag abgeschlossen wird. Auch informierte der Verlag Verbraucher:innen nicht rechtskonform über ihr Widerrufsrecht. Rechtswidrig waren darüber hinaus auch die beworbenen Gesundheitsversprechen. 

Wir haben den Verlag wegen diesem rechtswidrigen Vorgehen und der falschen Gesundheitsversprechen abgemahnt. Für Verbraucher:innen muss klar ersichtlich sein, wann sie einen kostenpflichten Vertrag abschließen und welche Kosten damit auf sie zukommen. Nachdem das Unternehmen auf die Abmahnung nicht reagiert hat, haben wir vor dem LG Köln Klage erhoben. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen, das Unternehmen verpflichtete sich, nicht mehr mit Gratis-Angeboten zu werben, wenn dabei eigentlich ein kostenpflichtiges Abo verkauft wird, Verbraucher:innen korrekt über den Widerruf zu informieren und nicht mehr mit falschen Gesundheitsversprechen zu werben. 


* Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.
Karte der Berliner Sparkasse

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen Berliner Sparkasse

Die Berliner Sparkasse durfte Kontogebühren nicht einseitig erhöhen. Sie hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte die Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren zurückfordern – rückwirkend bis ins letzte Quartal 2017.
Kontoauszug

Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Juni 2025 entschieden, dass Gebührenerhöhungen unwirksam sind, denen die Zustimmungsfiktions-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Sparkasse zugrunde lag.
Hintergrund: Die Berliner Sparkasse hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv hat deshalb eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse geführt.