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Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse

Stand:
Die Berliner Sparkasse hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt haben. Dieses Vorgehen erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam. Die Sparkasse zahlt Verbrauchern, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, Geld zurück.
Kontoauszug

Das Wichtigste in Kürze

  • Der vzbv klagte, weil die Sparkasse Gebühren einseitig erhöht hatte.
  • Das Gericht hat entschieden, dass Gebührenerhöhungen unwirksam sind.
  • Teilnehmer:innen an der Klage erhalten die zu viel gezahlten Gebühren zuzüglich Nutzungsentschädigung zurück.
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Worum ging es in dem Verfahren?

Die Sparkasse lehnte die Rückzahlung unter anderem mit der Begründung ab, die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen zu haben. Die Argumentation ist nach Auffassung des vzbv verfehlt. Wir haben feststellen lassen, dass die Sparkasse Entgelte erstatten muss, die anhand der Zustimmungsfiktionsklausel erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig von dem Zeitpunkt der Erhöhung. Das Verhalten der Berliner Sparkasse ist nach unserer Auffassung nicht rechtmäßig. Wer etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat, muss es zurückzahlen. Das ist der Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der BGH hat diese Ansicht bestätigt.
 

Was bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Das Urteil vom 3. Juni 2025 gibt der Klage in entscheidenden Punkten statt. Die Berliner Sparkasse durfte Gebühren anhand der Zustimmungsfiktions-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder neu einführen noch erhöhen. Das Urteil ist endgültig. Die Sparkasse hat erklärt die zu viel gezahlten Gebühren zuzüglich Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen.
 

Wie viel Geld erhalten Verbraucher:innen zurück?

Nach Auskunft der Berliner Sparkasse werden Gesamtbeträge zwischen 18,38 Euro und 246,71 Euro gezahlt. Die Höhe der Zahlung hängt von mehreren Faktoren haben. Vor allem spielt eine Rolle, welches alte Kontomodell und welches neue Kontomodell ein Kunde hatte. Die Sparkasse hat Fallgruppen für pauschale Erstattungsbeträge gebildet. Außerdem hat sie daraus eine „Nutzungsentschädigung“ (also praktisch Zinsen) berechnet.

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