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Unwirksame Rentenkürzung: BGH bestätigt Urteil gegen Allianz

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG einen weiteren bedeutenden Erfolg erzielt.
Richter unterzeichnet Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil vom 10.12.2025 die von der Allianz verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam (Az. IV ZR 34/25). Damit war die Allianz nicht berechtigt, auf Grundlage der verwendeten Klausel einseitig die vertraglich zugesagte Rentenhöhe zu kürzen.

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„Wir freuen uns, dass mit diesem Urteil nun Klarheit herrscht. Betroffene können mithilfe unseres Musterbriefes eine Korrektur des Rentenfaktors einfordern“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Weitere Informationen und den kostenlosen Musterbrief gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.vz-bw.de/node/82207  

Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Allianz geklagt, nachdem diese in Riester-Verträgen den ursprünglich zugesagten Rentenfaktor und damit die Rentenhöhe reduziert hatte. Bereits am 30.1.2025 erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart die verwendete Klausel für rechtswidrig (Az. 2 U 143/23, Urteil vom 30. Januar 2025), die Allianz hatte dagegen Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 10.12.2025 die Auffassung des OLG und erklärt die Klausel für unwirksam. Sie gewähre dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung, so der BGH in seiner Pressemeldung vom 10.12.2025. Dieses Anpassungsrecht sei unzumutbar, wenn der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt sei, im Falle einer Verbesserung der Umstände aber nicht zu einer Wiederheraufsetzung verpflichtet sei. 

„Zwar darf der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz prinzipiell die Rente herabsetzen. Allerdings muss er sich dann spiegelbildlich in transparenter Weise dazu verpflichten, die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen“, so Nauhauser weiter. 

Urteil mit weitreichenden Folgen 

Bei der hier streitgegenständlichen Treuhänderklausel handelt es sich im Kern um eine Klausel, die in der Branche weit verbreitet ist. Die Allianz hatte den Rentenfaktor für einen betroffenen Riester-Vertrag von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gesenkt – eine Kürzung um rund 20 Prozent. Als Begründung hatte sie unter anderem die anhaltende Niedrigzinsphase angeführt. Seitdem hat die EZB ihren Leitzins aber wieder kräftig erhöht. Sie ist aus dem Vertrag heraus aber nicht verpflichtet, die Rentenkürzung zurückzunehmen.

Der BGH entschied nun, dass die Allianz sich auf die Klausel nicht mehr berufen darf. „Es ist gut, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nun verbindlich geklärt sind“, so Nauhauser weiter. 

Verbraucherschützer fordern grundlegende Riester-Reform 

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass die kapitalgedeckte Altersvorsorge in Deutschland in ihrer derzeitigen Form nicht verbraucherfreundlich ausgestaltet ist. „Der Fall zeigt einmal mehr, dass die Riester-Rente dringend reformiert werden muss. Leider löst der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen ‚Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)‘ die bekannten Probleme der privaten Altersvorsorge nicht“, kritisiert Nauhauser.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge nach schwedischem Vorbild ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen orientiert.  

Die beanstandete Klausel im Wortlaut 

Die Allianz berief sich auf folgende Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die ihr eine nachträgliche Herabsetzung ermöglichen sollte:

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

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