Mit angeblich risikofreien „Geld-zurück-Garantien“ und “Gratis testen” versuchen Anbieter, Verbraucher:innen zum Kauf zu bewegen. Doch zahlreiche Werbeversprechen sind irreführend: Was als unkomplizierte “Gratis-Tests” oder “Cashback”-Aktionen beworben wird, entpuppt sich oft als übertriebenes Werbeversprechen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht deshalb aktuell gegen Unternehmen vor, die mit intransparenten Versprechen werben.
Ob Schokolade, Waschmittel oder Zahnpasta: Immer wieder werden Produkte mit „Gratis testen“- oder „Cashback“-Aktionen beworben. Was auf den ersten Blick nach einem kostenlosen Angebot klingt, entpuppt sich in der Umsetzung oft als irreführend. Denn bei vielen sogenannten „Gratis testen“-Aktionen müssen die Produkte zunächst regulär gekauft und bezahlt werden. Erst danach können Verbraucher:innen beispielsweise Fotos der Produkte und des Kassenbons auf einer Aktionsseite hochladen, um nach Prüfung eine Rückerstattung zu erhalten. Unklare Teilnahmebedingungen, begrenzte Kontingente oder Aktionen, die tatsächlich nur Gewinnspiele sind, führen häufig zu Ärger bei Verbraucher:innen. „Es werden zudem meist umfangreiche persönliche Daten verlangt, Verbraucher:innen bezahlen das Angebot letztlich mit ihren Daten und einem hohen Aufwand. Daher ist die Gratis-Werbung aus unserer Sicht in diesen Fällen irreführend“, sagt Sabine Holzäpfel, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch “Geld-zurück”-Garantien entpuppen sich oft als irreführend oder gar unmöglich – etwa, wenn Verbraucher:innen nachweisen sollen, dass ihnen etwas nicht geschmeckt hat.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht aktuell gegen solche Werbeaussagen verschiedener Anbieter vor. Im Fokus stehen Wellbe Health & Beauty (Az. 102 O 25/26), sowie Abmahnungen gegen Anbieter wie Skinbro, Prepmymeal oder CuliFoods (Az. 4 HK O 14401/25).
Regelmäßige Beschwerden wegen Täuschung
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale vermitteln diese Werbeaussagen den Eindruck eines risikofreien Einkaufs, obwohl die tatsächlichen Bedingungen einer möglichen Rückgabe erheblich eingeschränkt sind. Etwa bei Aussagen wie „100 % Geld zurück“-Garantie oder „30 Tage Geld zurück Garantie“: In den abgemahnten Fällen galten die Garantien nur unter engen Voraussetzungen – etwa, weil die Erstattung eingeschränkt wurde durch eine Limitierung der möglichen Einlösungen und durch den Einlösungszeitraum, oder aus anderen Gründen, die in den AGB oder am Ende einer Website versteckt wurden. Bei Skinbro beschränkte sich die Garantie auf eine Bestellung und nur für Neukunden; bei Prepmymeal bezog sich die versprochene Garantie lediglich auf die erste Bestellung und auf maximal zwölf Gerichte, und nur auf Fälle, in denen „die Gerichte nachweislich nicht dem subjektiven Geschmack des Kunden entsprechen“.
Die Verbraucherzentrale bekommt regelmäßig Beschwerden von Verbraucher:innen, die sich von solchen Angeboten getäuscht fühlen. Tatsächlich sind Einschränkungen für Verbraucher:innen oft nicht klar erkennbar und werden teilweise erst an versteckter Stelle innerhalb der Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. „Wer eine Geld-zurück-Garantie bewirbt, muss auch von Anfang an offenlegen, wenn diese nur für bestimmte Produkte, Mengen oder Kundengruppen gelten soll“, so Holzäpfel weiter. „Andernfalls werden Verbraucherinnen und Verbraucher schlichtweg getäuscht.“
Die Verbraucherzentrale rät Verbraucher:innen, bei „Geld-zurück-Garantie“-Versprechen immer genau hinzusehen, welche Bedingungen gelten. Einschränkungen müssen klar, verständlich und unmittelbar bei der Werbung selbst erkennbar sein und dürften nicht erst versteckt in langen Texten oder AGB auftauchen.