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Rabatt auf alles

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen irreführendes Rabatt-Versprechen vor
Schmuckbild

Der Lebensmitteldiscounter Netto warb in einem Prospekt mit dem Versprechen „20%² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert”. Erst auf den zweiten Blick, in einer kleinen Fußnote, erfuhren Verbraucher:innen, dass die Süßwaren mehrerer Markenhersteller von dem Rabatt ausgeschlossen wurden. Gegen diese Irreführung ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtlich vor.

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„Wenn ein Händler in seiner Werbung einen Rabatt auf alle Ostersüßwaren verspricht, darf er nicht im Kleingedruckten die Produkte bestimmter Marken doch wieder ausschließen,“ sagt Heike Silber, Leiterin der Abteilung Lebensmittel und Ernährung. Verbraucher:innen hatten sich über die irreführende Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto beschwert, nachdem Sie an der Kasse den regulären Preis für bestimmte Ostersüßigkeiten zahlen mussten. Erst auf Nachfrage stellte sich heraus, dass der Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf bestimmte Produkte beschränkt war. Aus Sicht der Verbraucherzentrale eine klare Irreführung. Nachdem Netto auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging der Fall vor Gericht. 

Erfolg in zweiter Instanz

Der Lebensmitteldiscounter berief sich in der Verhandlung unter anderem darauf, dass Verbraucher:innen es gewohnt seien, dass Werbeaussagen in Fußnoten eingeschränkt würden. Das Landgericht Amberg gab Netto noch Recht. „Wir wollten dieses Urteil aber so nicht stehen lassen und sind in Berufung gegangen“, sagt Silber. Das OLG Nürnberg bestätigte am 23. Juli 2024 die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale. Das Gericht urteilte in seiner Entscheidung, dass es sich bei der Einschränkung um eine „dreiste Lüge“ handeln würde und dass Verbraucher:innen einen Rabatt auf alle Ostersüßwaren erwarten könnten, wenn der Rabatt auf alle versprochen wird. Eine Einschränkung des Begriffs „alle“ sei nicht zulässig (OLG Nürnberg, Az. 3 U 392/24 UWG, noch nicht rechtskräftig). 

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Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.
Junge Frau liest Brief und schaut verunsichert

CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.