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Mindermengenzuschlag als Schadensersatzpauschale

Stand:
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.5.23, 15 U 73/22

Die emweo GmbH hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein Anerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, künftig keinen pauschalen Mindermengenzuschlag entsprechend den damals verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berechnen.
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Die Emweo GmbH, vormals COM-OIL Energie + Service GmbH, hatte bei Minderabnahme von Heizöl Verbraucher:innen einen Mindermengenzuschlag in Rechnung gestellt. Im jeweils abgeschlossenen Vertrag und den damals verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war jedoch nicht festgehalten, welche Kosten auf den Käufer konkret zukommen konnten und wie sich diese Kosten berechneten. Verbraucher:innen, in deren Heizöltank weniger Öl gepumpt werden konnte, als ursprünglich bestellt, wurden zu Unrecht erhöhte Kosten, bzw. eben dieser Mindermengenzuschlag in Rechnung gestellt.

Ergebnis: In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht der Verbraucherzentrale Recht und empfahl dem beklagten Unternehmen ein Anerkenntnis abzugeben. Es erging Anerkenntnisurteil, OLG Hamburg, Az. 15 U 73/22.

Zum Volltext der Entscheidung:

Anerkenntnisurteil Hanseatisches Oberlandgericht vom 11.5.2023 (Az. 15 U 73/22)

 

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

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