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Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Stand:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.
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Die Firma Wertfaktor Immobilien GmbH versprach interessierten Verbraucherinnen, dass bei einem teilverkauf der Immobilie die Entscheidungshoheit über beispielsweise durchzuführende Renovierungen und Umbauten beim Verkäufer, der die Immobilie auch nach dem Verkauf selbst bewohnen kann, verbleibt. Tatsächlich aber hat der Verkäufer nach dem Teilverkauf nur noch ein Nutzungsrecht in Form eines Nießbrauchrechts, so dass für bauliche Veränderungen stets die Zustimmung der neuen Miteigentümerin Wertfaktor einzuholen ist. Die werbliche Behauptung, dass die Entscheidungshoheit beim Verkäufer verbleibt war damit irreführend. Diese irreführende werbliche Behauptung kann auch nicht durch die klarstellenden Informationen im Kaufvertragsentwurf, den der Verbraucher in der Folge erhält, ausgeräumt werden. Irreführend ist auch eine Beispielsrechnung unter der Überschrift „Ihre Wertbilanz insgesamt“, aus der nicht hervorgeht, dass der Verkäufer an die aufkaufende Immobiliengesellschaft, monatlich Nutzungsentgelte zu zahlen hat. In der Aufstellung der Wert-Bilanz insgesamt fehle damit ein für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit maßgeblicher Kostenfaktor. Bei dem von der Beklagten dargestellten Beispielsrechenmodell mit einem Gesamtauszahlungsbetrag in Höhe von 576.231,-€ waren dies immerhin 72.120 € die als Abzugsposten nicht einkalkuliert waren.

Nach erfolgloser Abmahnung haben wir gegen die Wertfaktor Immobilien GmbH Klage beim zuständigen Landgericht Hamburg auf Unterlassung der irreführenden Werbeaussagen eingereicht. Das Landgericht Hamburg hat uns mit seiner Entscheidung vom 22.10.2024 Recht gegeben. 


Zum Volltext der Entscheidung

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

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