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Bausparkasse wird künftig auch über weitere Vertragsoption informieren

Stand:
LG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2022, 35 O 82/22 KfH

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. haben ein gerichtliches Verfahren mit einem Vergleich beendet.
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Die Bausparkasse wird in Schreiben an Verbraucherinnen ab dem 01.02.2023, in denen die Verbraucher:innen über die erstmalige Zuteilungsreife eines Bausparvertrages informiert werden, auch unmissverständlich darauf hinweisen, dass nicht nur die Gewährung des Darlehens bzw. die Auszahlung des Bausparguthabens möglich ist, sondern, dass auch die Fortsetzung des Vertrages als Alternative zur Verfügung steht.

Zum Volltext der Entscheidung:

Beschluss LG Stuttgart vom 21.12.2022 (Az. 35 O 82/22 KfH)

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LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.

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Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

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