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Bausparkasse wird künftig auch über weitere Vertragsoption informieren

Stand:
LG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2022, 35 O 82/22 KfH

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. haben ein gerichtliches Verfahren mit einem Vergleich beendet.
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Die Bausparkasse wird in Schreiben an Verbraucherinnen ab dem 01.02.2023, in denen die Verbraucher:innen über die erstmalige Zuteilungsreife eines Bausparvertrages informiert werden, auch unmissverständlich darauf hinweisen, dass nicht nur die Gewährung des Darlehens bzw. die Auszahlung des Bausparguthabens möglich ist, sondern, dass auch die Fortsetzung des Vertrages als Alternative zur Verfügung steht.

Zum Volltext der Entscheidung:

Beschluss LG Stuttgart vom 21.12.2022 (Az. 35 O 82/22 KfH)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.