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Irreführende Werbung für ein Produkt mit umweltbezogenen Aussagen

Stand:
Die Werbeaussage „Foot Print reduziert Deinen CO2 Fussabdruck“ ist irreführend, wenn das beworbene Produkt selbst nicht umweltfreundlich hergestellt ist.
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Der Discounter Netto hat für Rotwein mit dem Markennamen „BioBio“ und zusätzlich mit den Angaben geworben, mit Foot Print werde der CO2 Fußabdruck reduziert. Durch diese plakative Bewerbung wird bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck erweckt, das beworbene Produkt selbst sei besonders umweltfreundlich hergestellt. Die angekündigte Nachhaltigkeit des verkauften Produktes beruht aber nicht auf einer nachhaltigen Herstellung oder Behandlung des Weines. Vielmehr soll die Herstellung der verwendeten Glasflasche im Verhältnis zu einer „Normalflasche“ umweltfreundlicher sein. Durch die hervorgehobene Bewerbung auf dem Produkt wird der angesprochene Verbraucher irregeführt.

Die Verbraucherzentrale hat Netto abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgt ist, haben wir beim Landgericht Amberg Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Diese Entscheidung wollte Netto aber nicht akzeptieren und hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Hinweis vom 15.11.2022 seine Rechtsauffassung dargelegt. Netto hat nun seine Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist.


Urteil und Hinweisbeschluss im Volltext

 

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.