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Irreführende Werbung für ein Produkt mit umweltbezogenen Aussagen

Stand:
Die Werbeaussage „Foot Print reduziert Deinen CO2 Fussabdruck“ ist irreführend, wenn das beworbene Produkt selbst nicht umweltfreundlich hergestellt ist.
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Der Discounter Netto hat für Rotwein mit dem Markennamen „BioBio“ und zusätzlich mit den Angaben geworben, mit Foot Print werde der CO2 Fußabdruck reduziert. Durch diese plakative Bewerbung wird bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck erweckt, das beworbene Produkt selbst sei besonders umweltfreundlich hergestellt. Die angekündigte Nachhaltigkeit des verkauften Produktes beruht aber nicht auf einer nachhaltigen Herstellung oder Behandlung des Weines. Vielmehr soll die Herstellung der verwendeten Glasflasche im Verhältnis zu einer „Normalflasche“ umweltfreundlicher sein. Durch die hervorgehobene Bewerbung auf dem Produkt wird der angesprochene Verbraucher irregeführt.

Die Verbraucherzentrale hat Netto abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgt ist, haben wir beim Landgericht Amberg Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Diese Entscheidung wollte Netto aber nicht akzeptieren und hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Hinweis vom 15.11.2022 seine Rechtsauffassung dargelegt. Netto hat nun seine Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist.


Urteil und Hinweisbeschluss im Volltext

 

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Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
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Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

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Irreführende Werbung für dauerhafte Haarentfernung verboten

LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig

Das Remove Laserzentrum hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung für eine dauerhafte Haarentfernung benötigt wird. Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.