Landgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2022 (Az. 52 O 371/21)
Die Anbieterin hielt auf ihrer Webseite Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nutzung einer Vermittlungsplattform vor. Darin wurden u.a. die Nutzungsrechte an eingestellten Inhalten umfänglich übertragen und auch eine pauschale Stornierung wurde festgelegt. Dagegen ging die Verbraucherzentrale vor.
So sahen die Stornierungsbedingungen etwa bei einem Rücktritt 50 Tage vor Reiseantritt eine pauschale Entschädigung von 30 Prozent vor, ohne dass Verbraucher:innen dabei das Recht eingeräumt wurde, einen tatsächlich entstandenen, niedrigeren Schaden nachzuweisen. Weiter ließ sich die Beklagte uneingeschränkte Nutzungsrechte für Inhalte einräumen, die von Verbraucher:innen auf der Plattform eingestellt wurden. Diese Inhalte sollte die Beklagte auch an nicht genannte Dritte weitergeben können.
Die Verbraucherzentrale hat die Anbieterin hinsichtlich dieser Regelungen abgemahnt und beanstandet, dass diese rechtswidrig, da verbraucherbenachteiligend, sind. Da es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kam, hat die Verbraucherzentrale Klage erhoben.
Hierbei wurden Verstöße gegen § 307 Abs. 1 S.1 BGB sowie gegen § 308 Nr. 7 i.V.m. § 309 Nr. 5 lit. b) BGB gerügt. Das Landgericht Berlin hat dies mit Urteil vom 01.09.2022 bestätigt und die Anbieterin zur Unterlassung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde nun zurückgenommen, weshalb das Urteil des Landgerichts rechtskräftig ist.