Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2025 (Az. 12 O 166/23)
Die Rheinische Post Verlags GmbH hielt auf ihrer Webseite Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Abonnementverträgen über Print- und Digitalangebote vor. Die Verbraucherzentrale mahnte die Anbieterin ab und beanstandete die Rechtswidrigkeit von 14 Klauseln.
So beanstandete die Verbraucherzentrale unter anderem Klauseln, nach denen Verbraucher:innen die Kündigung nur in Textform ermöglicht wurde, außerdem sollten Änderungen am Abo als genehmigt gelten, wenn Verbraucher:innen nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe oder ggf. Zugang der Unterrichtung der Änderung widersprachen.
Nachdem die Rheinische Post Verlags GmbH keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Düsseldorf.
Hierbei wurden Verstöße gegen die § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S 2 BGB und § 309 Nr. 9 b) BGB gerügt.
Das Landgericht entschied, dass ein Verwenden der beanstandeten Klauseln bereits dann gegeben ist, wenn die betreffende AGB-Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird. Auch wenn die AGB tatsächlich nicht zum Vertragsabschluss genutzt werden, genügt ein Bereithalten auf der Webseite, um ein unzulässiges Verwenden der Klauseln zu bejahen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.07.2025 (Az. 12 O 166/23), nicht rechtskräftig