Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert" am 8. Januar um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

Stand:
LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23)

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung

Nach Verurteilung des Anbieters „hairfree GmbH“ durch das Landgericht Darmstadt am 09. November 2023 (Az. 14 O 67/22) wurde nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen.

Off

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nahm die hairfree GmbH wegen Verstoßes gegen eine im Jahr 2009 abgegebene Unterlassungserklärung und wegen unlauterer Werbung auf Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie auf Unterlassung, in Anspruch. Die Beklagte hatte auf ihrer Website an verschiedenen Stellen für eine „dauerhafte Haarentfernung“ geworben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Erfolg nicht garantiert werden konnte.

Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Website mit einer „dauerhaften Haarentfernung“ zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erfolgsgarantie auch bei fachgerechter Durchführung nicht gegeben ist. Darüber hinaus wurde die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag aus dem Jahr 2009 verurteilt, eine Vertragsstrafe zu zahlen. 

Das Landgericht sah in der Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 12 UWG. Die Werbung sei hinsichtlich des Begriffs „dauerhaft“ irreführend und hierdurch geeignet, Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen worden wäre. 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Verurteilung des Anbieters und wies die Berufung am 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23) zurück. Das OLG stützte den Unterlassungsanspruch  bereits auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten im Jahr 2009 geschlossenen Unterlassungsvertrag, welcher jedenfalls durch konkludente Annahme zustande kam.  Das OLG führte ergänzend aus, dass ein Sternchenhinweis in der gebotenen räumlichen Nähe zur prominent hervorgehobenen Werbung zu platzieren ist. Sternchen die nur durch aktives Herunterscrollen, Betätigen eines Link-Hinweises am unteren Seitenrand und nachfolgende Lektüre des “Hinweis*" zur Kenntnis genommen werden können, genügen nicht.

Dabei bestätigte das Oberlandesgericht auch die Verurteilung zur Vertragsstrafe sowie deren Höhe.


Zum Volltext der Entscheidungen:

LG Darmstadt, Urteil vom 09.11.2023 (Az. 14 O 67/22)

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2025 (Az. 6 U 189/23)

Aldi Logo auf Schild

Urteil gegen Aldi Süd wegen irreführender Preiswerbung

Oberlandesgericht bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Aldi-Streit
Schmuckbild

Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.
Richter unterzeichnet Urteil

Unwirksame Rentenkürzung: BGH bestätigt Urteil gegen Allianz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG einen weiteren bedeutenden Erfolg erzielt.
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.