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Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

Stand:
LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23)

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung

Nach Verurteilung des Anbieters „hairfree GmbH“ durch das Landgericht Darmstadt am 09. November 2023 (Az. 14 O 67/22) wurde nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nahm die hairfree GmbH wegen Verstoßes gegen eine im Jahr 2009 abgegebene Unterlassungserklärung und wegen unlauterer Werbung auf Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie auf Unterlassung, in Anspruch. Die Beklagte hatte auf ihrer Website an verschiedenen Stellen für eine „dauerhafte Haarentfernung“ geworben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Erfolg nicht garantiert werden konnte.

Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Website mit einer „dauerhaften Haarentfernung“ zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erfolgsgarantie auch bei fachgerechter Durchführung nicht gegeben ist. Darüber hinaus wurde die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag aus dem Jahr 2009 verurteilt, eine Vertragsstrafe zu zahlen. 

Das Landgericht sah in der Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 12 UWG. Die Werbung sei hinsichtlich des Begriffs „dauerhaft“ irreführend und hierdurch geeignet, Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen worden wäre. 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Verurteilung des Anbieters und wies die Berufung am 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23) zurück. Das OLG stützte den Unterlassungsanspruch  bereits auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten im Jahr 2009 geschlossenen Unterlassungsvertrag, welcher jedenfalls durch konkludente Annahme zustande kam.  Das OLG führte ergänzend aus, dass ein Sternchenhinweis in der gebotenen räumlichen Nähe zur prominent hervorgehobenen Werbung zu platzieren ist. Sternchen die nur durch aktives Herunterscrollen, Betätigen eines Link-Hinweises am unteren Seitenrand und nachfolgende Lektüre des “Hinweis*" zur Kenntnis genommen werden können, genügen nicht.

Dabei bestätigte das Oberlandesgericht auch die Verurteilung zur Vertragsstrafe sowie deren Höhe.


Zum Volltext der Entscheidungen:

LG Darmstadt, Urteil vom 09.11.2023 (Az. 14 O 67/22)

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2025 (Az. 6 U 189/23)

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