Kostenloses Online-Seminar "Hol dir die Sonne ans Haus - Solarstrom von Balkon und Terrasse" am 23. Juni um 12 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

Stand:
LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Off

Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH hatte einen Verbraucher angeschrieben und diesem gegenüber behauptet, die Testmitgliedschaft der Auslandskranken- und Rückholversicherung sei weder widerrufen, noch gekündigt worden. Somit hätte die FASI GmbH davon ausgehen müssen, dass ein weiterer Versicherungsschutz gewünscht wird. Dem Lastschrifteinzug sei zu Unrecht widersprochen worden, da die Kündigung vergessen worden sei. Allerdings hatte der Verbraucher den Versicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen und in einer nicht veranlassten Rücklastschrift ist keine konkludente Annahme eines Vertrages zu sehen.

Nach erfolgloser Abmahnung haben wir Klage beim Landgericht Limburg eingereicht. Das Landgericht Limburg hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Zusendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung mit der darin enthaltenen unwahren Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden, geeignet ist einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Eine solche geschäftliche Handlung ist irreführend und unzulässig. Das Landgericht hat auch hervorgehoben, dass Schweigen eines Verbrauchers bzw. die Nichtvornahme einer Handlung, in diesem Falle der nicht erfolgte Widerspruch gegen die zu Unrecht vorgenommenen Abbuchungen, keine Willenserklärung und damit keine Vertragsannahme darstelle.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Beklagten deutlich zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine eindeutige Rechtslage behauptet, nämlich eine unzweifelhaft einklagbare Zahlungsverpflichtung. Eine solche Feststellung ist irreführend, wenn sie unzutreffend ist.

Zum Volltext der Entscheidung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023 (AZ 5 O 8/23)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023 (Az. 6 U 217/23)
 

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.