Kostenloses Online-Seminar "Dem Süßen auf der Spur: Zucker, Süßungsmittel und Zuckeralternativen" am 10. Februar um 14 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Individuelle Preisvereinbarung nicht durch AGB-Klausel auszuhebeln

Stand:
Landgericht München I, Urteil vom 12.09.2019, Az. 17 HK O 10662/18

Die Einziehung von unzulässig erhöhten Monatsbeiträgen ist irreführend.
Verfahren gegen Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Landgericht München I, Urteil vom 12.09.2019, Az. 17 HK O 10662/18

Individuell vereinbarte Abonnementspreise für bestimmte Vertragslaufzeiten können nicht mit dem Hinweis auf eine Preisanpassungsklausel einseitig abgeändert werden.
Die Einziehung von unzulässig erhöhten Monatsbeiträgen ist irreführend.

Off

Das Landgericht München I hat der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht gegeben.
Es ist unzulässig, wenn, in diesem Fall die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, eine für eine bestimmte Vertragsdauer individuell vereinbarte Vergütung aufgrund einer in den AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abändern möchte. Eine solche Klausel ist im Hinblick auf die getroffene individuelle Vereinbarung als überraschende Klausel zu bewerten.

Eine Täuschung des Verbrauchers ist bereits in der Ankündigung der Preiserhöhung zu sehen, denn aufgrund der Mitteilung des Unternehmers wird bei dem Vertragspartner der irrige Eindruck erweckt, er wäre, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, verpflichtet den höheren monatlichen Preis zu zahlen.

Auch in der tatsächlichen Abbuchung des erhöhten Monatsbeitrages ist eine Irreführung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3 UWG zu sehen.
Irreführend ist auch die Auskunft der Beklagten gegenüber dem Verbraucher, dass ein Widerruf einer bereits erteilten Eizugsermächtigung erst mit Einzug der letzten fälligen Beiträge möglich wäre. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vor, da der Verbraucher durch diese Auskunft über seine ihm zustehenden Rechte getäuscht wurde.

Die Belastung des Verbrauchers mit Rücklastschriftkosten, die der Beklagten entstehen, setzt dem Ganzen noch ein Krönchen auf. Selbstverständlich kann der Verbraucher nicht mit Kosten belastet werden, die entstehen, weil der Unternehmer den eindeutigen Widerspruch des Verbrauchers missachtet, insoweit liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG vor.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 12.9.2019 (17 HK O 10662/18)

"dürfen die das?" Podcast – Staffel 2: Inventur im Onlineshop (1/4)

Manipulative Klickstrecken, unseriöse Nutzerwertungen, Ramsch aus "China-Shops" und verlockende App Games um Bonuspunkte und Rabatte in Onlineshops. Die zweite Staffel unserer Podcastreihe "dürfen die das?" beginnt mit einer Bestandsaufnahme zum Verbraucherschutz im E-Commerce im Jahr 2026.
Schmuckbild

Keine Gewährleistung bei Rabatt?

Ein Möbelhändler versuchte das Recht auf Gewährleistung unter anderem für reduzierte Waren und Ausstellungsstücke in seinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Doch das ist nicht erlaubt.
Junge Frau sitzt vor einem Laptop und macht sich Notizen

Kostenlose Online Seminare: Programm mit über 60 Vorträgen veröffentlicht

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihr neues Online-Seminarprogramm bis Juli 2026 veröffentlicht.
Gentechniker hält ein Schild mit der Aufschrift CRISPR/Cas9 in die Kamera.

Gentechnik - neue Regelungen, weniger Transparenz

Neue gentechnische Verfahren unterliegen derzeit noch dem Gentechnikgesetz. Auf EU Ebene wurde jedoch eine neue Regelung beschlossen. Sollte diese in Kraft treten, würden künftig viele Pflanzen – und damit auch zahlreiche Lebensmittel – nicht mehr unter das Gentechnikrecht fallen.
Schmuckbild

Neue Norm für Balkonkraftwerke bringt Klarheit

Eindeutige Vorgaben für Anschluss, Leistung und Anmeldung