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Individuelle Preisvereinbarung nicht durch AGB-Klausel auszuhebeln

Stand:
Landgericht München I, Urteil vom 12.09.2019, Az. 17 HK O 10662/18

Die Einziehung von unzulässig erhöhten Monatsbeiträgen ist irreführend.
Verfahren gegen Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Landgericht München I, Urteil vom 12.09.2019, Az. 17 HK O 10662/18

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Individuell vereinbarte Abonnementspreise für bestimmte Vertragslaufzeiten können nicht mit dem Hinweis auf eine Preisanpassungsklausel einseitig abgeändert werden.
Die Einziehung von unzulässig erhöhten Monatsbeiträgen ist irreführend.

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Das Landgericht München I hat der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht gegeben.
Es ist unzulässig, wenn, in diesem Fall die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, eine für eine bestimmte Vertragsdauer individuell vereinbarte Vergütung aufgrund einer in den AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abändern möchte. Eine solche Klausel ist im Hinblick auf die getroffene individuelle Vereinbarung als überraschende Klausel zu bewerten.

Eine Täuschung des Verbrauchers ist bereits in der Ankündigung der Preiserhöhung zu sehen, denn aufgrund der Mitteilung des Unternehmers wird bei dem Vertragspartner der irrige Eindruck erweckt, er wäre, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, verpflichtet den höheren monatlichen Preis zu zahlen.

Auch in der tatsächlichen Abbuchung des erhöhten Monatsbeitrages ist eine Irreführung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3 UWG zu sehen.
Irreführend ist auch die Auskunft der Beklagten gegenüber dem Verbraucher, dass ein Widerruf einer bereits erteilten Eizugsermächtigung erst mit Einzug der letzten fälligen Beiträge möglich wäre. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vor, da der Verbraucher durch diese Auskunft über seine ihm zustehenden Rechte getäuscht wurde.

Die Belastung des Verbrauchers mit Rücklastschriftkosten, die der Beklagten entstehen, setzt dem Ganzen noch ein Krönchen auf. Selbstverständlich kann der Verbraucher nicht mit Kosten belastet werden, die entstehen, weil der Unternehmer den eindeutigen Widerspruch des Verbrauchers missachtet, insoweit liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG vor.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 12.9.2019 (17 HK O 10662/18)

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