Kostenloses Online-Seminar "Warum jetzt der beste Zeitpunkt ist um die Heizung zu tauschen" am 17. März um 17 Uhr. Jetzt hier anmelden.

 

Irreführender „Super-Knüller“- Preis bei Edeka

Stand:
Landgericht Offenburg, Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 (Az. 14 U 83/25)

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierung, wenn der angegebene Preis tatsächlich höher ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Eine Werbung mit einer prozentualen Preisreduzierung ist unzulässig, wenn sich diese Preisreduzierung nicht auf den niedrigsten Preis bezieht, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde. Die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage in der Fußnote genügt nicht, um eine Irreführung auszuschließen.

Off

Edeka warb in ihrem Werbe-Prospekt für abgepackte Möhren mit einem „Super-Knüller“-Preis von 0,99 Euro für eine 750g-Schale und einer Preisermäßigung von 33 Prozent. Dieser Hinweis war mit einem Sternchen versehen, welches am Ende der Prospektseite in einer Fußnote erläutert wurde. Hier fand sich der Hinweis, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei den beworbenen Möhren 0,88 Euro war. Eine Preisermäßigung, bezogen hierauf, lag also gerade nicht vor. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Da eine Abmahnung erfolglos blieb, klagte sie beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung. Nach einer Unterbrechung des Verfahrens aufgrund einer Vorlageentscheidung beim Europäischen Gerichtshof verurteilte das Landgericht Offenburg Edeka mit Urteil vom 08.07.2025 antragsgemäß.

Das Landgericht Offenburg stellte mit Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH) fest, dass die angegriffene Werbung den Vorgaben der §§ 11 Abs. 1. und 1 Abs. 3 Nr. 2 PAngV nicht entspreche und dabei eine unlautere, weil irreführende Werbung vorliege. In richtlinienkonformer Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs enthalte diese Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Hierbei genügt es nicht, dass der niedrigste Gesamtpreis gemäß § 11 Abs. 1 PAngV in der Fußnote zu finden ist, soweit sich der angegebene (prozentuale) Preisvorteil gerade nicht auf diesen niedrigsten 30-Tages Preis bezieht und diesen als Berechnungsgrundlage nimmt. 

Das Gericht stellte dabei erneut klar: Ziel der europäischen Vorgaben ist es, die Verbraucherinformationen verbessern und Verbraucher:innen den Preisvergleich zu erleichtern. Vermeintliche Preissenkungen nach einer vorherigen Preiserhöhung – also Preisschaukeln – sollen gerade nicht möglich sein. Auch mit diesem Urteil werden die Rechte von Verbraucher:innen weiter gestärkt.

Hiergegen hat Edeka Berufung zum OLG Karlsruhe (Az. 14 U 83/25) eingelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 
 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Offenburg vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23)

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2025 (Az. 14 U 83/25)

 

Frau liest Brief und wählt auf dem Telefon eine Nummer

Hohe Heizkosten: erst verstehen, dann senken

Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hilft bei der Heizkostenabrechnung
Ein Mann im Anzug sitzt am Schreibtisch und tippt Zahlen in einen Taschenrechner.

Reform der privaten Altersvorsorge: Was sich ändern muss!

Die private Altersvorsorge muss dringend reformiert werden: Riester ist gescheitert, Altersarmut steigt. Aktuell liegt dazu ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Welche Reformen aus Verbrauchersicht notwendig sind und warum die Finanzlobby das verhindern will, erläutern wir in diesem Podcast.
Schmuckbild

Werbung muss klar erkennbar sein

Verbraucherzentrale mit Klage gegen Google (YouTube) erfolgreich, Verfahren gegen Handelsblatt läuft noch
Schmuckbild

Teurer Alltag

Verbraucherzentrale bietet Hilfe mit kostenlosen Online-Seminaren
Schmuckbild

Solarstrom einfach an die Nachbarschaft verkaufen

Neue gesetzliche Regelungen erleichtern den lokalen Austausch