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Irreführender „Super-Knüller“- Preis bei Edeka

Stand:
Landgericht Offenburg, Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH), nicht rechtskräftig

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierung, wenn der angegebene Preis tatsächlich höher ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Eine Werbung mit einer prozentualen Preisreduzierung ist unzulässig, wenn sich diese Preisreduzierung nicht auf den niedrigsten Preis bezieht, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde. Die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage in der Fußnote genügt nicht, um eine Irreführung auszuschließen.

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Edeka warb in ihrem Werbe-Prospekt für abgepackte Möhren mit einem „Super-Knüller“-Preis von 0,99 Euro für eine 750g-Schale und einer Preisermäßigung von 33 Prozent. Dieser Hinweis war mit einem Sternchen versehen, welches am Ende der Prospektseite in einer Fußnote erläutert wurde. Hier fand sich der Hinweis, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei den beworbenen Möhren 0,88 Euro war. Eine Preisermäßigung, bezogen hierauf, lag also gerade nicht vor. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Da eine Abmahnung erfolglos blieb, klagte sie beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung. Nach einer Unterbrechung des Verfahrens aufgrund einer Vorlageentscheidung beim Europäischen Gerichtshof verurteilte das Landgericht Offenburg Edeka mit Urteil vom 08.07.2025 antragsgemäß.

Das Landgericht stellte fest, dass die angegriffene Werbung den Vorgaben der §§ 11 Abs. 1. und 1 Abs. 3 Nr. 2 PAngV nicht entspreche und dabei eine unlautere, weil irreführende Werbung vorliege. In richtlinienkonformer Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs enthalte diese Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Hierbei genügt es nicht, dass der niedrigste Gesamtpreis gemäß § 11 Abs. 1 PAngV in der Fußnote zu finden ist, soweit sich der angegebene (prozentuale) Preisvorteil gerade nicht auf diesen niedrigsten 30-Tages Preis bezieht und diesen als Berechnungsgrundlage nimmt. 

Das Gericht stellte dabei erneut klar: Ziel der europäischen Vorgaben ist es, die Verbraucherinformationen verbessern und Verbraucher:innen den Preisvergleich zu erleichtern. Vermeintliche Preissenkungen nach einer vorherigen Preiserhöhung – also Preisschaukeln – sollen gerade nicht möglich sein. Auch mit diesem Urteil werden die Rechte von Verbraucher:innen weiter gestärkt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 

Zum Volltext der Entscheidung:

 Urteil des LG Offenburg vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23), nicht rechtskräftig

 

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.