Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

Stand:
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.
Off

Die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verträge zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, eine Klausel verwendet, nach welcher bei einem schuldhaften Zahlungsrückstand (Verzug) von mehr als 2 Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag für die jeweilige Vertragslaufzeit sofort fällig wird.

  • Da die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir den Unterlassungsanspruch eingeklagt. Das erstinstanzliche Gericht hat unsere Rechtsauffassung nicht geteilt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der zweiten Instanz der Klage stattgegeben.
  • In Verträgen zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, ist eine Klausel, nach welcher die Kunden bei einem schuldhaften Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig ist, unzulässig. Aufgrund einer solchen Vorfälligkeitsklausel bei langfristigen Verträgen trägt der Kunde das Risiko der Insolvenz der Beklagten, da er in der Zeit nach Entrichtung des Gesamtbetrages zwangsläufig in Vorleistung gegangen ist. Auch dann, wenn die zu erbringenden Zahlungen niedrig sind, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, da das AGB-Recht keine Bagatellklausel kennt.

Zum Volltext der Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

Schmuckbild

Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.
Richter unterzeichnet Urteil

Unwirksame Rentenkürzung: BGH bestätigt Urteil gegen Allianz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG einen weiteren bedeutenden Erfolg erzielt.
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.