Kostenloses Online-Seminar "Ist fair drin, wo fair drauf steht? – Kennzeichnung und Werbung von fair gehandelten Lebensmitteln" am 18. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

Stand:
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.
Off

Die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verträge zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, eine Klausel verwendet, nach welcher bei einem schuldhaften Zahlungsrückstand (Verzug) von mehr als 2 Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag für die jeweilige Vertragslaufzeit sofort fällig wird.

  • Da die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir den Unterlassungsanspruch eingeklagt. Das erstinstanzliche Gericht hat unsere Rechtsauffassung nicht geteilt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der zweiten Instanz der Klage stattgegeben.
  • In Verträgen zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, ist eine Klausel, nach welcher die Kunden bei einem schuldhaften Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig ist, unzulässig. Aufgrund einer solchen Vorfälligkeitsklausel bei langfristigen Verträgen trägt der Kunde das Risiko der Insolvenz der Beklagten, da er in der Zeit nach Entrichtung des Gesamtbetrages zwangsläufig in Vorleistung gegangen ist. Auch dann, wenn die zu erbringenden Zahlungen niedrig sind, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, da das AGB-Recht keine Bagatellklausel kennt.

Zum Volltext der Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Kind macht Kühlschrank auf

Kühlschrank, Trockner, Durchlauferhitzer: Die heimlichen Strommonster in Ihrer Wohnung

Diese Geräte fressen Ihr Geld – Energieprofi warnt!

Schmuckbild

Unzulässiger Stornoabzug bei SV Sparkassenversicherung

Betroffene können zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückfordern.

Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.
Schmuckbild

Sommer, Sonne, Sparpotenzial

Solarthermie-Anlage richtig nutzen