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Unzulässige Klauseln beim Online-Shopping

Stand:
OLG München, Urteil vom 16.03.2023, 29 U 8471/21

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen weder die Haftung eines Unternehmens über die gesetzlichen Grenzen hinaus beschränken, noch dürfen eigene Verwaltungskosten bei dem Zahlungsmittel "Rechnung" auf dem Verbraucher abgewälzt werden.
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Die limago GmbH bietet verschiedene Verbrauchsgüter im Fernabsatz an. Sie verwendete hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen, die teilweise einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten.

Zum einen wurde die Haftung für den Verlust oder Diebstahl von Gutscheinen pauschal ausgeschlossen und zum anderen wurden etwa Ansprüche auf Schadensersatz auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit reduziert.

Ferner wurde für den Fall der Zahlung per Rechnung ein "Verwaltungsaufwand" von 1,95 € geltend gemacht.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, um zu erreichen, dass die genannten Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet werden. Da die limago GmbH außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Bereits vor dem Landgericht München I hat die limago GmbH dann am 30.09.2021 den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen anerkannt. Bezüglich der Kostenpauschale bei Zahlung per Rechnung wies das Landgericht unter dem Aktenzeichen 12 O 2293/21 die Klage jedoch ab.

In zweiter Instanz entschied das OLG München dann, dass auch die Klausel hinsichtlich der Rechnungsgebühr und die Einschränkung der Haftung zu unterlassen ist.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht München vom 16.03.2023 (Az. 29 U 8471/21)

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Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

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