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Urteil gegen Klarmobil GmbH

Stand:
Bestätigung des Eingangs eines „Kündigungswunsches“ statt einer „offiziellen Kündigungsbestätigung“ – fehlende Kündigungsschaltfläche – Aufforderung an Verbraucher sich telefonisch nach der Kündigung zu melden um angeblich noch ausstehende Fragen zu klären - nicht rechtskräftig
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Die klarmobil GmbH hält eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag kündigen“ bereit. Verbraucher, die über diese Schaltfläche kündigen wollten, wurden weitergeleitet zu einer Internetseite www.freenet-digital.de, Dort wurde ein Formular bereitgestellt mit einem Hinweistext, dass der Kündigungswunsch per Mail bestätigt werde. Es sich bei dieser Mail aber nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung handeln würde. Diese werde erst nach weiterer Prüfung versendet. Bei Betätigung der Kündigungsschaltfläche am Ende des Formulars „jetzt kündigen“ kam es zu einer Fehlermeldung „Oh, das hat leider nicht geklappt. Es scheint technische Probleme zu geben. Ihr Kündigungswunsch konnte nicht übermittelt werden.“ Nachdem der Kunde dann schriftlich seinen Mobilfunkvertrag unter Angabe der Mobilfunknummer und seiner vollständigen Anschrift gekündigt hatte, erhielt dieser ein Eingangsbestätigungsschireben, mit welchem er aufgefordert wurde, sich wegen ausstehender Fragen telefonisch zu melden. In seinem schriftlichen Kündigungsschreiben hatte der Kunde zuvor mitgeteilt, dass er jegliche Form der Kontaktaufnahme zum Zwecke der Rückwerbung nicht wünsche.

Der Anbieter wurde abgemahnt, da zum einen die Gestaltung der Kündigungsschaltfläche auf der Webseite nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Eine Kündigungserklärung ist darüber hinaus eine einseitige Willenserklärung und kein „Wunsch“. Auch die angeblichen technischen Probleme wurden moniert, da so eine unmittelbare Kontaktaufnahme provoziert werden könnte. Offene Fragen konnten nach der schriftlichen Kündigung des Kunden nicht mehr bestehen, so dass auch diese Behauptung lediglich der Kontaktaufnahme und Rückgewinnung des Kunden dienen könnte.

Nachdem eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war, wurde Klage beim Landgericht Hamburg (Az. 416 HK O 40/23) eingereicht.

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Kündigungsschaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigung Seite führen, auf der die erforderlichen Angaben gemacht werden können und die eine Bestätigungsschaltfläche bereithält. Eine Schaltfläche, vor der der Hinweis steht, dass mit Betätigen des Buttons lediglich ein Kündigungswunsch übermittelt wird, genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben. Eine ständige Verfügbarkeit der Schaltfläche liegt nicht vor, wenn die Antwort „oh das hat leider nicht geklappt“ erscheint und das bei zwei zeitlich versetzten Versuchen. Auch die Aufforderung wegen angeblich offener Fragen telefonisch Kontakt aufzunehmen stellt eine unzumutbare Belästigung dar, sofern der Verbraucher zuvor eine Kontaktaufnahme ausdrücklich widersprochen hat.

Hiergegen hat die Gegenseite Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 U 63/24) eingelegt. 

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