Die Verbraucherzentrale beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher auf einer Website, die den Abschluss von vergütungspflichtigen Abonnementverträgen über die dauerhafte Nutzung von Software mit der Beklagten ermöglicht, darüber zu informieren, dass eine Kündigung eines solchen Abonnementvertrags online über eine andere Website („Microsoft-Konto-Website“) nach vorheriger Anmeldung im Nutzer-Konto des Verbrauchers („Microsoft-Konto“) möglich sei, ohne den Verbraucher zugleich darüber zu informieren, dass eine Kündigung auch unmittelbar auf der Website, über die der Abschluss des Abonnementvertrags ermöglicht wird, durch Anklicken des Links „Abo kündigen“ möglich sei, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1, Seite 16.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern die Kündigung eines zuvor auf ihrer Webseite abgeschlossenen Abonnementsvertrags zu ermöglichen, indem entgegen den Gestaltungsvorgaben des § 312k Abs. 2 BGB der Verbraucher nach Anklicken eines Kündigungslinks („Abo kündigen“) auf eine Website weitergeleitet wird, auf der der Verbraucher die Kündigung nicht über eine unmittelbar und leicht zugänglich verfügbare Schaltfläche erklären kann, die mit nichts anderem beschriftet ist als mit den Worten „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1, Seite 17, i.V.m. Anlage K 3.
Das Landgericht München I (Az. 3 HK O 13796/24) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte Berufung zum OLG München eingelegt (Az. 6 U 421/26e).