Irreführender „Altersrabatt“ auf Brillengläser, unzulässige Forderung von „Mahnkosten“ / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich gegen eine irreführende Rabattwerbung der Beklagten.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern in einer Zahlungsaufforderung „Mahnkosten“ in einer bestimmten Höhe geltend macht, obwohl der Beklagten für eine elektronische Mahnung keine materiellen Kosten in Höhe der geltend gemachten „Mahnkosten“ entstanden sind.
Das Landgericht Cottbus hat die Beklagte mit Urteil vom 28.01.2026 (Az. 11 O 4/25, nicht rechtskräftig), antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat Berufung zum Brandenburgischen OLG eingelegt.