Kostenloses Online-Seminar "Werbung und Wirklichkeit bei Lebensmitteln" am 4. Dezember um 14 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Handytarife: Feiner Unterschied zwischen 4 Wochen und 1 Monat Laufzeit

Stand:
Flatrates und Datenvolumen mit kurzer Laufzeit: Bei vier Wochen müssen Kunden 13-mal im Jahr zahlen, bei einem Monat nur 12-mal.
justyle - AdobeStock.com

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Mobilfunkanbieter bieten Flatrates und Datenvolumen als Paket mit kurzer Laufzeit an.
  • Einige Anbieter haben die Laufzeit von 1 Monat auf 4 Wochen umgestellt. Kunden bezahlen dadurch 13 Pakete im Jahr statt 12.
  • Bestehende Verträge dürfen nur umgestellt werden, wenn der Kunde hierüber informiert wurde.
Off

Flatrates und Datenpakete werden bei vielen Mobilfunk-Anbietern als Paket mit kurzer Laufzeit vertrieben. Dies ist meist bei Prepaid-Angeboten der Fall. Für einen Festbetrag pro Monat erhält der Nutzer Datenvolumen und Freiminuten oder eine Flatrate. Kurze Laufzeiten sind grundsätzlich positiv. Denn so bleibt man flexibel und kann schnell in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Anbieter wechseln.

4 Wochen sind nicht 1 Monat

In diesen Paketen war bislang in der Regel ein Festbetrag pro Monat fällig (z. B. 8,99 €). Inzwischen haben viele Anbieter die Laufzeit auf 4 Wochen geändert. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das: Der Kunde muss 13-mal im Jahr den Paketpreis bezahlen. Denn ein Jahr hat etwas mehr als 52 Wochen. Durch 4 Wochen geteilt ergibt das eben 13 Abrechnungszeiträume – anstatt 12 bei monatlicher Abrechnung.

Öfter bezahlen, öfter neues Datenvolumen

Anbieter dürfen die Konditionen ihres Angebots und damit auch die Laufzeit grundsätzlich frei bestimmen. Wer auf der Suche nach einem neuen Handytarif ist, sollte genau hinschauen: Gilt der Paketpreis für 1 Monat oder nur für 4 Wochen? Eine Laufzeit von 4 Wochen bedeutet: 13-mal im Jahr bezahlen. Allerdings gibt es dafür auch 13-mal im Jahr neues Datenvolumen.

Bestandskunden müssen informiert werden

Ein bereits gebuchtes Paket mit monatlicher Abrechnung läuft zunächst weiter wie gewohnt. Allerdings dürfen sich die Anbieter in ihren AGB vorbehalten, ihre Tarife und Konditionen unter bestimmten Bedingungen zu ändern. Möchte ein Anbieter auch für bestehende Verträge den Abrechnungszeitraum auf 4 Wochen verkürzen, liegt eine beabsichtigte Vertragsänderung vor. Hierüber muss er den Kunden in jedem Fall informieren und ihm ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht einräumen. Eine "heimliche" Umstellung ist nicht zulässig.

Die Pakete können aber in der Regel ohnehin monatlich gekündigt werden. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden. Oftmals wurde die Verkürzung der Laufzeit mit einer Erhöhung des Datenvolumens verbunden. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Bild eines betrügerischen Briefs

Betrügerische Schreiben zu Lotto und Gewinnspielen per Post

Die Verbraucherzentralen warnen vor Mahnbriefen mit unberechtigten Forderungen verschiedener angeblicher Kanzleien. In den Schreiben werden die Empfänger:innen aufgefordert, Geld für einen Dienstleistungsvertrag zu bezahlen. Wir sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten.

Bild eines Hähnches mit Regionalwerbung

Wiesenhof scheitert vor dem Bundesgerichtshof

Urteil des LG Oldenburg im Sinne der Verbraucherzentrale ist rechtskräftig
Packung der extrascharfen Hot Chips

"Hot-Chip-Challenge": Verkehrsverbot in einzelnen Bundesländern

Social-Media-Challenges mit scharfen Lebensmitteln können böse enden. Der Hersteller hat inzwischen den Verkauf von "Hot Chips" nach Deutschland gestoppt, es liegt aber noch Ware in den Regalen. Die Verbraucherzentralen fordern, die Chips bundesweit aus dem Verkehr zu ziehen.

Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 (Az. 2 U 123/21)

Stornokosten bei einem Rücktritt können von dem Pauschalreiseveranstalter nicht geltend gemacht werden, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Die bereits geleistete Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten.

Versäumnisurteil wegen fehlender Informationen im Fernabsatz

Landgericht Regensburg, Versäumnisurteil vom 5.10.2023 (Az. 2 HK O 1360/23)

Fehlende Informationen beim Abschluss von entgeltpflichtigen Abonnementsverträgen. Keine Klarstellung wie sichergestellt wird, dass es sich bei den veröffentlichten Kundenbewertungen, um authentische Kundenbewertungen handelt.