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Preis-Chaos beim Girokonto

Stand:
Derzeit werden die Preise für Girokonten wieder erhöht. Zum Leidwesen vor allem älterer Menschen haben viele Banken in den letzten Jahren bewusst ein Preis-Chaos produziert.
Älterer Mann fasst sich an den Kopf während er Rechnung ließt
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Die Preise setzen sich aus vielen Einzelpreisen für unterschiedliche „Dienstleistungen“ zusammen, beispielsweise für Bareinzahlungen, Lastschriften oder Kontoauszüge. Die Angebote werden bewusst intransparent gestaltet, um Preisvergleiche zu erschweren.

Um die Gesamtkosten nachvollziehen zu können, müsste man jede Buchung mit dem Preisverzeichnis abgleichen. Wer dem entgehen will, bekommt teure Rundum-Sorglos-Pakete. Einige Banken verlangen bis zu 300 Euro pro Jahr für ein Girokonto.

Doch damit nicht genug. Die Banken erschweren den Kostenvergleich zusätzlich durch komplizierte Rabattmodelle. Wer sich einen Bausparvertrag, eine Versicherung oder eine Altersvorsorge verkaufen lässt, bekommt Rabatt auf den Konto-Preis. Das wird als Hausbankmodell, Loyalo-Programm oder Bonusprogramm vermarktet. Diese Komplexität untergräbt die Transparenz. Ein Preisvergleich auf einen Blick ist nicht mehr möglich.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach entsprechenden Beschwerden Betroffener die Volksbank Lahr abgemahnt und zur Unterlassung dieser irreführenden Werbung aufgefordert. Dazu war die Volksbank aber nicht bereit, sodass nun ein Gericht über die aus Sicht der Verbraucherzentrale irreführende Werbung entscheiden wird.

Das Ziel dieser Preisgestaltung ist offensichtlich: Mehr Provisionseinnahmen für die Bank! Ein Problem vor allem für weniger mobile Verbraucher:innen, die nicht so einfach die Bank wechseln können. Sie laufen Gefahr, Produkte zu bekommen, die sie gar nicht brauchen. Und wer nur eine kleine Rente bezieht, bekommt keine Rabatte. 

Kontovergleich der BaFin: https://kontenvergleich.bafin.de/de

 


Der Text ist auch als Artikel in der Verbraucherzeitung 02/2025 erschienen.
 

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Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.
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