Die Anschaffung von Brillen und Kontaktlinsen ist seit 2004 für die meisten gesetzlich Versicherten keine Kassenleistung mehr. Klagen Patienten jedoch über Sehprobleme, übernehmen die Krankenkassen weiterhin die Kosten für die ärztliche Augenuntersuchung, die Messung der Sehstärke und Aushändigung der Dioptrienwerte für Brillengläser. Damals hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) öffentlich erklärt, "dass die ärztliche Untersuchung, die Verordnung von Brillengläsern und die Refraktionsbestimmung für Brillengläser immer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen (ist), auch dann, wenn die verordneten Brillengläser nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen werden können."
Diese Regel gilt nach Auskunft des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach wie vor. Sie wird dennoch von vielen Augenärzten in der Praxis ignoriert. Das verdeutlichen die Klagen von Patienten im Beschwerdeportal www.igel-ärger.de der Verbraucherzentralen über ärztliche Gebühren für Augenuntersuchungen und die Aushändigung der Sehwerte (Refraktionsprotokoll).
Jede dritte Praxis hält die Hand auf
Um den Vorwürfen auf den Grund zu gehen, haben sich die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen, Berlin und Rheinland-Pfalz bei 209 Augenarztpraxen in Düsseldorf, Berlin und Mainz erkundigt, wie notwendige Sehstärkenuntersuchungen abgerechnet und Zusatzkosten begründet werden. Demnach bieten 18 Praxen Patienten eine erforderliche Sehstärkenuntersuchung sowie die Aushändigung der Messwerte als Gesamtpaket im Schnitt für 15 Euro an. Fünf Praxen erbringen die eigentliche Kassenleistung nur mittels privater Rechnung für rund 17 Euro. Das Gros der Augenärzte rechnet die Augenuntersuchung und Sehstärkenmessung mit der jeweiligen Kasse ab. Jede dritte Arztpraxis hält dennoch beim Kassenstandard zusätzlich die Hand auf und verlangt für die Aushändigung der Dioptrienwerte in der Regel eine Gebühr von 10 Euro.
Die meisten Praxen begründen die Zusatzkosten fürs Sehstärkenprotokoll damit, dass dessen Weitergabe keine Kassenleistung sei. Was nicht stimmt: Das Sehstärkenprotokoll hält lediglich den ärztlichen Befund schriftlich fest. Dieser ist Teil der Patientenakte. Patienten können Befunde in ihrer Akte einsehen und verlangen, dass ihnen die Untersuchungsergebnisse ohne hohe Zusatzkosten ausgehändigt werden.
Spielraum für unkorrektes Abrechnen
Die Uneinheitlichkeit der Regelungen - Brillengläser und Kontaktlinsen werden von den Krankenkassen meist nicht bezahlt im Gegensatz zu einer begründeten Untersuchung und Messung der Sehstärke - sorgt bei Patienten für Verunsicherung und verschafft den Augenärzten einen Spielraum für unkorrektes Abrechnen.
Die Forderung der Verbraucherzentrale NRW: Die kassenärztlichen Landesvereinigungen müssen dieser Fehlentwicklung Einhalt gebieten, indem sie die Augenärzte nachdrücklich auf deren vertragliche Verpflichtungen gegenüber Kassenpatienten hinweisen und Verfehlungen sanktionieren. Um Kostenfallen für Patienten zu vermeiden, sollten Krankenkassen besser über ihr Leistungsspektrum bei Augenuntersuchungen informieren.
Da die ermittelten Werte nicht automatisch für eine optimale Korrektur durch die Brillengläser auf 100% Sehfähigkeit ausreichen, besteht die Möglichkeit, die genaue Brillenglasbestimmung bei einem Augenarzt kostenpflichtig durchführen zu lassen. Günstiger ist es für Patienten, die Brillenglasbestimmung beim Optiker durchführen zu lassen, der diese Leistung bei Kauf einer Brille in der Regel nicht zusätzlich in Rechnung stellt.
Seit März 2017 gilt eine Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser: Brillen werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder von der Kasse bezahlt. Wer mit mehr als sechs Dioptrien kurz- oder weitsichtig ist, bekommt seine Sehhilfe nun also wieder auf Rezept. Bei Menschen mit einer Hornhautverkrümmung reichen mehr als vier Dioptrien. Zur Kostenübernahme ist eine augenärztliche Verordnung notwendig.
Betroffene Patienten, denen zu Unrecht die Untersuchung oder das Sehstärkenprotokoll in Rechnung gestellt wurde, sollten sich bei ihrem Arzt beschweren und das Geld zurückverlangen. Nutzt dies nichts, können sie sich an die kassenärztliche Vereinigung wenden - oder an uns via igel-ärger.de!