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IGeL: 10 Tipps für Patient:innen

Stand:
Ärzt:innen müssen sich bei individuellen Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, an Regeln halten. Die Kassenleistung darf nicht pauschal abgewertet werden, Patient:innen dürfen nicht verunsichert oder zu Privatleistungen gedrängt werden.
Ultraschaluntersuchung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Patient:innen sollten kritische Fragen stellen, um Bedenkzeit bitten sowie unabhängige Informationen oder eine zweite ärztliche Meinung einholen.
  • Anpreisende Werbung oder Angstmache sind unzulässig.
  • Ärztliches Fachpersonal muss für eine IGeL einen Behandlungsvertrag vorlegen und auch einen Kostenvoranschlag.
  • Wenn Sie eine IGeL ablehnen, müssen Sie dafür kein Formular unterschreiben.
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​​​​Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal abwerten.

Ärztinnen und Ärzte dürfen nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung tätig werden.

Wenn Sie sich unter Druck gesetzt oder nicht gut aufgeklärt fühlen, können Sie das melden.

1. Erst informieren, dann entscheiden

Wenn Ärzte und Ärztinnen Ihnen eine IGeL anbieten, müssen Sie nicht spontan zustimmen. Sie haben das Recht, kritische Fragen zu stellen und das Recht auf eine Bedenkzeit. Sie können sich unabhängige Informationen oder eine zweite ärztliche Meinung einholen und Sie dürfen das Angebot selbstverständlich ablehnen.

Falls Sie selbst Interesse an einer Selbstzahlerleistung haben, gilt ebenfalls die Empfehlung der Verbraucherzentralen, sich aus verschiedenen Quellen zu informieren.

In unserer Linkliste finden Sie hilfreiche Webseiten, die seriös über Nutzen und Risiken von ärztlichen Zusatzleistungen aufklären.

Nutzen Sie unsere Checkliste Arztgespräch zur Vorbereitung Ihres Arztbesuches.

2. Vorsicht vor Werbung in der Arztpraxis

Patient:innen werden in der Arztpraxis nicht immer ausreichend über Nutzen und Risiken von kostenpflichtigen Leistungen aufgeklärt. Oftmals gibt es in den Praxen oder im Internet mehr anpreisende Werbung als sachliche Informationen. Ärzt:innen mit Kassenzulassung sind aber verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal abwerten. Wenn IGeL also mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“, „Krebsvorsorge Plus“ oder „Schwangerenbetreuung Plus“ angeboten werden, täuscht das unzureichende Leistungen der Krankenkassen vor.

Tatsächlich aber ist nicht jede Neuheit automatisch besser. Wenn Ihnen vom ärztlichen Fachpersonal oder schon am Praxisempfang das Gefühl vermittelt wird, ohne die kostenpflichtige Zusatzleistung nicht alles Notwendige für die Gesundheit getan zu haben, sollten Sie in jedem Fall skeptisch sein. Wenn Ängste geschürt werden oder Ihnen eine Leistung ohne überzeugende Begründung, aber mit großem Nachdruck nahegelegt wird, sind Zweifel angebracht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt. IGeL dürfen nicht aufgedrängt werden.

3. Ärzte und Ärztinnen sind zur Aufklärung verpflichtet

Das ärztliche Fachpersonal muss Sie ausführlich und verständlich sowohl über den Nutzen als auch über die möglichen Risiken der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung aufklären. Und zwar nur Ärzt:innen: Laut § 630c und § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Patient:inneninformation und Aufklärung über ärztliche Maßnahmen allein Aufgabe des Behandelnden. Das medizinische Fachpersonal darf diese Beratung nicht übernehmen. Des Weiteren müssen Ärzte und Ärztinnen gesetzlich Krankenversicherte vorab darüber aufklären, wenn eine ärztliche Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

Sie sollten sich nicht scheuen, dem ärztlichen Fachpersonal wichtige Fragen direkt zu stellen: Welchen Nutzen hat die zusätzliche Behandlung für mich und wie gut ist dieser Nutzen belegt? Welche Risiken sind mit der Behandlung verbunden? Warum ist die Leistung keine Kassenleistung? Am Ende jedoch müssen Sie selbst entscheiden, ob die angebotene Leistung sinnvoll ist. Generell gilt: Ärztinnen und Ärzte dürfen nur mit Ihrer Zustimmung tätig werden.

4. Recht auf Bedenkzeit

Lassen Sie sich mit der Entscheidung Zeit. IGeL sind niemals dringend. Das ärztliche Fachpersonal sollte Ihnen zwischen Beratung und Behandlung die Möglichkeit einer ausreichenden Bedenkzeit einräumen. Dieser Zeitraum ist wichtig, um beispielsweise bei der Krankenkasse weitere Informationen über die vorgeschlagene Leistung oder Therapie einzuholen.

Generell sollten Sie, bevor Sie ein IGeL-Angebot in Anspruch nehmen, bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, warum die Kosten für diese Leistung nicht übernommen werden. Im Einzelfall, etwa bei bestimmten Risikogruppen oder bestehenden Vorerkrankungen, trägt die Kasse die Kosten, wenn ausreichende Begründungen von Ärzten oder Ärztinnen vorliegen. Außerdem bieten manche Kassen bestimmte Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen als so genannte Satzungsleistungen an. Haben Sie dann aber schon privat gezahlt, bekommen Sie das Geld von Ihrer Kasse nicht zurück. Lassen Sie sich daher nicht zu einer Zustimmung drängen.

5. Keine Unterschrift bei einem „Nein“

Viele Arztpraxen fordern ihre Patient:innen auf, ihr „Nein“ zu einer kostenpflichtigen Leistung auf einem Formular schriftlich festzuhalten. Die Begründung lautet meistens: "Ärzte oder Ärztinnen müssten sich absichern, dass Patient:innen sie im Nachhinein nicht haftbar dafür machen können, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde." Ein solches Formular müssen Sie nicht unterschreiben. IGeL sind freiwillige und medizinisch nicht notwendige Leistungen, deren Ablehnung Ärzte und Ärztinnen nicht mittels eines sogenannten Haftungsausschlusses dokumentieren müssen.

6. Recht auf Kostenvoranschlag

Sie können vor einer Behandlung einen Kostenvoranschlag verlangen, damit Sie wissen, was Sie finanziell erwartet. Ärzte und Ärztinnen sind verpflichtet, gesetzlich Krankenversicherte über die voraussichtlichen Kosten schriftlich zu informieren.

Die endgültige Rechnung für die Zusatzleistungen kann sich von der Summe im Kostenvoranschlag unterscheiden. Grund hierfür ist, dass die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der Behandlung nicht von vornherein absehbar sind.

7. Behandlungsvertrag ist Pflicht

Vor einer Behandlung müssen Ärzte oder Ärztinnen mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem festgehalten wird, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Sie berechtigt, die Zahlung der Leistung zu verweigern.

8. Rechnung ist Pflicht

Lassen Sie sich eine korrekte Rechnung ausstellen. Nach Abschluss der Behandlung muss das behandelnde ärztliche Fachpersonal eine Rechnung ausstellen, die sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientiert und die die einzelnen Leistungen aufführt. Eine Berechnung von Pauschalhonoraren oder Erfolgshonoraren ist unzulässig. Patient:innen, die nach der Behandlung eine Rechnung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Sie können die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung anführen.

Tipp: So prüfe ich eine Arztrechnung

9. Was gilt für Privatpatient:innen?

Wer privat versichert ist, kann nicht davon ausgehen, dass eine IGeL auf jeden Fall von einer privaten Krankenversicherung übernommen wird. Deshalb sollten Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung erkundigen, sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Zudem sollten privat Versicherte ebenfalls auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen.

10. Unseriöses Verhalten melden

Patient:innen müssen sachgerecht und ausgewogen über eine IGeL aufgeklärt werden. Wenn Sie den Eindruck haben, dass sich Ärzte oder Ärztinnen oder deren Team nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse, eine Patientenberatungsstelle oder an die Verbraucherzentrale wenden. In unserem Beschwerdeforum können Sie Ihren Ärger über aggressive Werbemethoden, unangemessenes Verhalten der Praxisangestellten, Kostenprobleme und mangelhafte ärztliche Beratung loswerden. Wir sammeln Ihre Beschwerden und setzen uns bei Politik und Ärzteverbänden für Sie ein.

Hier geht es zum Beschwerde-Formular.

Tipp: 
Weitere Informationen finden Sie bei "Selbst zahlen?", einem Ratgeber zu IGeL der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V..

Logo des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

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