Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

IGeL: Rechnung und Vorkasse für Selbstzahlerleistungen

Stand:
Wenn Sie eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen, verlangen manche Ärztinnen oder Ärzte eine Anzahlung oder sogar die komplette Zahlung vorab. Ist das zulässig? Wir erklären, was bei Selbstzahlerleistungen gilt.
Arzt nimmt Geldscheine entgegen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) machen gesetzlich Versicherte zu Privatpatient:innen. Damit gelten klare Vorgaben für die Bezahlung.
  • Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Behandlung eine Rechnung stellen.
  • Eine Vorkasse oder Anzahlung ist bei IGeL rechtlich umstritten.
On

Rechnung muss ausgestellt werden

Wenn sich gesetzlich Versicherte für eine IGeL entscheiden, werden sie zu Privatpatient:innen. Damit gelten die Vorschriften der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das heißt, eine Rechnung ist Pflicht.

Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt oder die Ärztin durchsetzbar, wenn dem Patient:innen eine Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben können Ärzt:innen nur nach der Behandlung sicher auflisten. Ein Zahlungsbeleg, wie etwa eine Quittung, reicht nicht aus.

Vorschusszahlung rechtlich umstritten

Es ist rechtlich umstritten, ob Ärzt:innen Vorschusszahlungen vor der Behandlung fordern dürfen. Es gab bereits mehrere Gerichtsurteile dazu. Demnach sind Vorschüsse unter anderem berufswidrig:

  • in Notfällen
  • nach Abschluss eines Behandlungsvertrages
  • auf Grundlage einer der GOÄ nicht ansatzweise genügenden Berechnung
  • für über einen längeren Zeitraum gestreckte Therapiesitzungen mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, weil so ein Anreiz besteht, die Therapie trotz Zweifeln fortzusetzen.

Bei IGeL gibt es im Regelfall keine (objektive) medizinische Notwendigkeit, so dass eine angemessene Vorschusszahlung erlaubt sein könnte. Diese wäre allerdings unüblich, denn: Ärzt:innen stellen zumeist erst im Rahmen der Untersuchung fest, dass keine gleichwertige Leistung zur Verfügung steht, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Erst dann erfolgt ja das Angebot für die IGeL.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Gerade bei kleineren Behandlungen erstellen viele Praxen die Rechnung meist sofort nach der Behandlung. Eine solche Rechnung muss aber die gesetzlichen Mindestangaben erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Datums sowie die Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Leistungen inklusive Wahl der Gebührennummer und des Steigerungssatzes. In unserer Übersicht erfahren Sie, wie Sie eine Rechnung prüfen.

Diese Punkte muss eine IGeL-Rechnung auflisten:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger,
  • das Datum der Leistungserbringung,
  • die passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ),
  • die Bezeichnung der einzelnen Leistungen,
  • den Steigerungssatz der einzelnen Leistungen,
  • den Betrag jeder Einzelleistung,
  • eine verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhtem Gebührensatz,
  • den Gesamtrechnungsbetrag.

Wie kann ich bezahlen?

Ärzt:innen können entscheiden, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Generell müssen Praxen keine Kartenzahlung ermöglichen, sondern dürfen von Patient:innen durchaus eine Barzahlung verlangen. Grundsätzlich müssen sie die Behandlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung bezahlen.

Ärzt:innen können gesetzlich versicherte Patient:innen aber nicht dazu verpflichten, genügend Bargeld mit sich zu führen. Üblich ist daher die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben und von Ärzt:innen bestimmt werden darf. Die Patient:innen haben innerhalb dieser Frist zu zahlen, da die Ärzt:innen nach Ablauf der Frist berechtigt sind, den Patient:innen eine Mahnung zu schicken.

Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es nicht, jeder Arzt und jede Ärztin kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen. Sie müssen diese aber in der Rechnung ausweisen. Die Fristen liegen normalerweise bei 14 bis 30 Tagen.

Ärzt:innen sind bei medizinisch notwenidgen Behandlungen nicht berechtigt, von Ihnen Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.

Bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzt:innen, bevor Sie die Behandlung bezahlen.
Bei IGeL gibt es aber im Regelfall keine (objektive) medizinische Notwendigkeit, so dass eine angemessene Vorschusszahlung erlaubt sein könnte. Diese wäre allerdings unüblich, da Ärzt:innen zumeist erst im Rahmen der Untersuchung der Patient:innen feststellen, dass keine gleichwertige Leistung zur Verfügung steht bzw. stehen soll, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird und erst dann das Angebot für die IGeL erfolgt. Anders könnte es bei einer länger im Voraus geplanten IGeL aussehen. Unter Umständen könnte eine Vorkasse hier erlaubt sein.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Mensch hält Vignette für Österreichische Autobahn in der Hand

Achtung, falsche Vignetten! So erkennen Sie Betrug

Verbraucher:innen tappen beim Onlinekauf von Vignetten für Autobahnen in Österreich in eine Betrugsfalle. Lesen Sie hier, worauf Sie beim Vignettenkauf achten sollten.