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Aufklärung über IGeL-Kosten muss vor der Behandlung erfolgen

Stand:
Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie als gesetzlich Versicherte:r erst nach einer Untersuchung darauf hingewiesen hat, dass Sie diese selbst bezahlen müssen, hält er sich nicht an die geltenden Regeln. Er muss Sie vor Beginn einer Untersuchung darauf hinweisen.
Geld für die Gesundheit

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Arzt oder eine Ärztin darf nur dann Geld für eine Privatleistung verlangen, wenn sie vor Beginn der Behandlung in Textform auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen und Sie schriftlich zugestimmt haben.
  • Ohne Rechnung dürfen Sie die Bezahlung verweigern.
  • Sie müssen als Patient:in die Chance haben, vorab zu klären, ob die Untersuchung medizinisch notwendig ist, welche Kassenalternativen es gibt und wie teuer es wird.
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Nachträgliche Aufklärung über Kosten nicht rechtens

Gesetzlich Krankenversicherte berichten oft, dass sie erst nach einer Untersuchung oder Behandlung darauf hingewiesen wurden, dass sie diese privat bezahlen müssen. Oft geschieht das durch die Sprechstundenhilfe, wenn Patient:innen die Praxis verlassen, oder wenn die (Zusatz-)Behandlung schon läuft. Viele folgen der Anweisung und zahlen direkt am Empfang. In der Regel handelt es sich ja um kleinere Beträge, und zufrieden mit der Behandlung waren sie vermutlich auch.

Doch der Hinweis, dass Sie die Kosten für die IGeL privat zu zahlen hat, muss unbedingt vor Beginn einer Behandlung erfolgen. Sie müssen die Möglichkeit haben, mit dem Arzt oder der Ärztin offene Fragen zur medizinischen Notwendigkeit, zu Alternativen der Kasse und den entstehenden Kosten zu klären.

Kosten: Das gilt bei IGeL

Ein Arzt oder eine Ärztin darf nur dann eine Vergütung von Ihnen fordern, wenn sie Sie vor Beginn der Behandlung in Textform auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen und Sie schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt für jede medizinische Maßnahme, die Sie selbst bezahlen müssen, sei es eine kleine Laboruntersuchung, eine Vorsorgeuntersuchung oder eine umfangreiche (zahn-)medizinische Behandlung.

Vor dem Bezahlen gilt: Sie müssen vorab über die voraussichtlichen Kosten informiert worden sein, dem schriftlich zugestimmt und im Anschluss eine Rechnung erhalten haben.

Ohne eine Rechnung sind Sie berechtigt, die Bezahlung zu verweigern. Ein einfacher Zahlungsbeleg, eine Quittung oder eine Rechnung mit einem Pauschalhonorar ist nicht ausreichend.

Rechnung ist Pflicht

Selbst wenn Sie im Vorfeld über die Kosten informiert worden sind und vertraglich zugestimmt haben, wird oftmals im Anschluss an die Behandlung keine Rechnung ausgestellt. Ohne die sind Sie jedoch berechtigt, die Bezahlung zu verweigern. Ein einfacher Zahlungsbeleg, eine Quittung oder eine Rechnung mit einem Pauschalhonorar reicht nicht aus.

Rechnung nach Gebührenordnung

Die Rechnung muss den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechnung diesen Vorgaben entspricht. Ist das nicht der Fall, dann sind Sie berechtigt, die Bezahlung zu verweigern. Dies gilt für alle IGeL-Leistungen, unabhängig davon, bei welchen Ärzt:innen Sie die Zusatzleistung in Anspruch nehmen und wie teuer diese sind.

Tipps für Patient:innen

Bezahlen Sie eine Leistung in der Arztpraxis nicht vorschnell, zum Beispiel in bar. Versichern Sie sich, dass Sie vorab über die Kosten informiert worden sind, diesen schriftlich zugestimmt und im Anschluss eine Rechnung erhalten haben. All diese Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.

Sofern Sie bereits die Leistung bezahlt haben, obwohl Sie im Vorfeld nicht über die Kosten aufgeklärt worden sind und auch kein schriftliches Einverständnis erteilt haben, sind Sie berechtigt, den Geldbetrag vom Arzt zurück zu verlangen. Ihre Zahlung ist nämlich nicht als sogenanntes „Anerkenntnis einer Berechtigung des Arztes zur privatrechtlichen Abrechnung der Leistung“ zu werten.

Ein solches Anerkenntnis wäre schon wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften aus dem hier gültigen Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) unwirksam. So hat es das Landgericht Mannheim am 18. Januar 2008 entschieden. Auch die Bundesärztekammer verweist auf dieses Urteil.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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