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Karies: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Stand:
Welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen bei einer Karies-Behandlung übernehmen, lesen Sie hier.
Zahnbehandlung - Härten einer Kompositfüllung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung.
  • Die Basistherapie übernehmen gesetzliche Krankenkassen komplett, also Komposit (Kunststoff) im Frontzahnbereich und sogenannte selbsthaftende Materialien im Seitenzahnbereich.
  • Was über die zuzahlungsfreie Variante hinausgeht, muss selbst bezahlt werden. Dazu wird eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung abgeschlossen.
  • Auf Füllungen gibt es zwei Jahre lang eine Gewährleistung.
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Wie sieht die Standardtherapie bei Karies aus?

Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für selbsthaftende Füll-Materialien, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Wenn das nicht möglich ist, sind in Ausnahmefällen im Seitenzahnbereich auch Komposit-Materialien als Kassenleistung möglich, die schneller aushärten (sogenannte Bulkfill-Komposite). Im sichtbaren Frontzahnbereich zahlen die Krankenkassen zahnfarbene Kompositfüllungen.

Bis Ende 2024 galt eine Sonderregelung für Kinder unter 15 Jahren sowie schwangere oder stillende Frauen die Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich als Kassenleistung erhielten. Dies galt auch für Füllungen in Milchzähnen. Patient:innen und Zahnärzt:innen konnten aber auch andere verfügbare Materialien wählen. Voraussetzung war, dass sie im konkreten Fall geeignet waren.

Bei Kompositfüllungen unterscheidet man die Einschicht- und die Mehrschichttechnik. Das Komposit wird bei der ersten Technik in einem Schritt eingefüllt und gehärtet. Weil Komposit (mit Glas oder Quarz verstärkter Kunststoff) beim Aushärten schrumpft, ist die Mehrschichttechnik sicherer, bei der mehrere Schichten nacheinander aushärten, vor allem bei größeren Defekten.

Wie werden Alternativen abgerechnet?

Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Ein Beispiel für eine aufwändigere Füllung im Frontzahnbereich ist eine Kompositfüllung, die durch die Verwendung mehrerer Farben oder opaker Materialien ästhetisch optimiert wird.

Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Versicherten oder vom dem Versicherten und vom Zahnarzt oder der Zahnärztin unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass die Patientin oder der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patient:innen sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.

Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält die Patientin oder der Patient eine Rechnung.

Den Austausch von intakten Füllungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht.

Was passiert bei Füllungsmängeln?

Zahnärzt:innen sind laut Gesetz verpflichtet, bei Füllungen und Zahnersatz für Mängel zu haften (§136a Abs. 4 SGB V). Dies wird Gewährleistung genannt und bedeutet, dass Füllungen oder Zahnersatz kostenlos repariert oder erneuert werden, sofern die Patientin oder der Patient keine Schuld an dem Mangel hat. Die Gewährleistung gilt für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens.

Bei Problemen mit einer Füllung sollten Patient:innen deshalb mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt sprechen und ihr oder ihm die Gelegenheit geben nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach. Erst wenn das Problem nicht gelöst werden kann, sollten Betroffene sich an die Krankenkasse wenden. Die Gewährleistung gilt nur bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, welche oder welcher die Arbeit eingesetzt hat.

Wenn Milchzahn- oder Zahnhalsfüllungen innerhalb von zwei Jahren erneuert werden müssen, ist das auch kostenfrei. Es fällt jedoch nicht unter Gewährleistung, sondern die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann dies als Wiederholungsfüllung erneut mit der Krankenkasse abrechnen. Gleiches gilt für mehr als dreiflächige Füllungen und in Fällen, in denen besondere Umstände (etwa Vorerkrankungen wie Bruxismus) vorliegen.

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