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Diebstahl im Hotel: Wer haftet?

Stand:
Wird in der Urlaubsunterkunft etwas gestohlen, haften der Vermieter oder der Reiseveranstalter in der Regel nicht. Sie sollten trotzdem über den Verlust informiert werden.
Ein Einbrecher versucht mit einer Brechstange eine Tür zu öffnen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Meist haften weder Reiseveranstalter noch das Hotel, wenn etwas aus Ihrem Zimmer gestohlen wird.
  • Zeigen Sie den Diebstahl auf jeden Fall bei der örtlichen Polizei an.
  • Melden Sie den Diebstahl auch dem Reiseveranstalter und dem Hotelier.
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Werden Wertgegenstände aus einem Hotelzimmer gestohlen, haften in den meisten Fällen weder Reiseveranstalter noch Hotelier für den Diebstahl. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände im Zimmersafe oder einem Hotelsafe eingeschlossen waren.

Der Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe zählt zum sogenannten "allgemeinen Lebensrisiko", für das weder Reiseleitung noch Hotelier gerade stehen. Liegen jedoch Umstände vor, die den Diebstahl begünstigt haben, wie beispielsweise nicht verschließbare Zimmertüren, können Sie eventuell den Veranstalter zur Rechenschaft ziehen. Ob in diesen Fällen oder in dem Fall, dass Gegenstände aus dem Hotelsafe verschwinden, der Hotelier haftet, richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht.

Anzeige erstatten

Wir empfehlen Ihnen, einen Diebstahl bei der örtlichen Polizei anzuzeigen. Außerdem sollten Sie Ihren Verlust sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Hotelier melden, am besten in Anwesenheit von Zeugen, oder lassen Sie sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.

Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter und der Hotelier ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Anzeige setzen. Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland - am besten telefonisch und ebenfalls in Anwesenheit von Zeugen - informieren.

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.