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Smartwatches und Fitnesstracker

Stand:
Wearables wie Smartwatches sammeln viele persönliche Daten. Wir erklären, worauf Sie als Nutzer beim Kauf und bei den Einstellungen achten sollten.
Joggerin prüft auf einer Smartwatch ihre Gesundheitsdaten
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Schritte oder Kalorienverbrauch zählen, die Geschwindigkeit messen oder den Blutzuckerspiegel prüfen – sogenannte Wearables bieten immer mehr Einsatzmöglichkeiten und erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Um das Potential der kleinen elektronischen Helfer ausschöpfen zu können, müssen Nutzer viele persönliche Daten preisgeben und meist einen Account beim Anbieter anlegen oder eine App installieren.

Die Geräte sammeln viele Daten, um Laufstrecken aufzuzeichnen, den Trainingsfortschritt zu dokumentieren oder aber an bestimmte Schlafzeiten, Ess- und Trinkgewohnheiten zu erinnern. Versicherungen und Krankenkassenlocken Kunden mit günstigeren Beitragszahlungen oder kostenlosen Smartwatches, wenn die Versicherten ihre Daten zur Verfügung stellen.
Für den Nutzer schließt das ein, dass seine Gesundheitsdaten und persönlichen Lebensgewohnheiten aufgezeichnet und gegebenenfalls von Dritten ausgewertet und verwendet werden - möglicherweise zum Nachteil des Nutzers.

Im Hinblick auf den Datenschutz muss gewährleistet sein, dass Nutzer die Datenhoheit haben. Deshalb ist wichtig, dass Transparenz hinsichtlich der Datenverarbeitung und -nutzung besteht. Nach dem Zweckbindungsgebot dürfen Daten nur zu einem bestimmten Zweck erhoben werden. Auch muss die Datenerhebung so gestaltet sein, dass diese so wenig wie möglich in die Rechte des Betroffenen eingreift und nur die nötigsten Daten sammelt.

Tipps:

  • Gehen Sie sparsam mit Ihren Daten um: Informieren Sie sich vor dem Kauf und vor der Installation der App / Zusatzsoftware, wie Ihre Daten geschützt sind und wofür die Daten verwendet werden.
  • Prüfen Sie, ob das Gerät über eine ausreichende Verschlüsselung verfügt und ob Sie damit gesicherte Verbindungen verwenden können. Tests zeigen, dass einige Geräte an sich unzureichend vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. So ist es in vielen Fällen möglich, über Bluetooth-Verbindungen auf die Geräte zuzugreifen beziehungsweise die gesendeten Daten abzufangen.

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.