Kostenloses Online-Seminar "Sparen beim Einkaufen und Essen" am 12. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Unitymedia will Kunden für WiFiSpots gewinnen

Stand:
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gingen Anfragen ein, bei denen Unitymedia im Rahmen eines WLAN-Vertrages ab dem Sommer WLAN-Routern einen öffentlichen Sendekanal ("WiFiSpot") aufschalten möchte.

Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gingen in letzter Zeit vermehrt Anfragen von Verbrauchern ein, die als Kunden von Unitymedia im Rahmen ihres WLAN-Vertrages die Mitteilung erhielten, dass ab dem Sommer ihrem WLAN-Router ein öffentlicher Sendekanal ("WiFiSpot") aufgeschaltet werden soll. Hiermit sollen Unitymedia-Kunden die Möglichkeit erhalten, mit ihren mobilen Geräten über diese öffentlichen Router ins Internet zu gehen. Im Gegenzug muss der Kunde allerdings seinen eigenen Router ebenfalls zur Verfügung stellen. Wollen Verbraucher dies nicht, müssen sie laut dem Schreiben von Unitymedia innerhalb von vier Wochen widersprechen.

Off

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält diese Vorgehensweise für unzulässig. Denn hierbei handelt es sich um eine Vertragsänderung, der ein Kunde daher ausdrücklich zustimmen müsste. Die bloße Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Vorgehensweise halten wir nicht für ausreichend. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Unitymedia deswegen abgemahnt. Unitymedia teilte mittlerweile mit, sich auf die Schreiben nicht mehr berufen zu wollen.

Wir sind der Auffassung, dass Kunden aktiv entscheiden können sollten, ob ihr Router zu einem Hotspot für andere wird oder nicht. Wer seinen Router nicht für die öffentliche Nutzung zur Verfügung stellen möchte und einen solchen Brief erhalten hat, sollte der Umstellung rein vorsorglich widersprechen. Dies geht laut Mitteilung von Unitymedia über das Online-Kundencenter oder telefonisch unter 0800 000 99 91.

Ungeklärt ist aus unserer Sicht auch, inwiefern sich die verfügbare Bandbreite und der Stromverbrauch beim Kunden durch die Fremdnutzung verändern. Zwar verspricht der Anbieter in dem Schreiben, dass die Bandbreite nicht beeinträchtigt werden soll, allerdings liegen uns keine Untersuchungen vor, die dies belegen. Auch den Stromverbrauch kann man nur bei tatsächlicher Nutzung des Routers prüfen. Und zuletzt besteht auch immer die Gefahr, dass die technische Barriere zwischen dem öffentlichen und privaten WLAN-Bereich überwunden wird und private Daten ausgespäht werden. Angesichts dieser ungeklärten Fragen muss es dem Verbraucher überlassen bleiben, aktiv zu entscheiden, ob er sich an einem solchen System beteiligen möchte.

Kunden, die mit dieser Möglichkeit liebäugeln, sollten bedenken, dass dieses Netz erst im Aufbau und zudem nur in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen verfügbar ist.

Verbraucher können sich bei Fragen an die Verbraucherzentrale wenden.

Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.
Lebensmittel Bestellung mit Tablet

HelloFresh - Immer wieder Ärger mit den Kochboxen

Es klingt zu schön, um wahr zu sein: HelloFresh spart Stress, Zeit und Geld beim täglichen Kochen. Mit dem Versand von Kochboxen übernimmt HelloFresh Essensplanung, Rezeptsuche, Lebensmitteleinkauf und -transport, ja sogar das Abwiegen. Kund:innen brauchen nur noch die gelieferte Box öffnen und können direkt loskochen. Obendrauf gibt es für Neukund:innen Preisvorteile, aktuell „bis zu 120 € Rabatt“. Liefert HelloFresh damit die perfekte Lösung für einen entspannten Koch-Alltag?

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.
Junge Frau liest Brief und schaut verunsichert

CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.

Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.