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Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Stand:
Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen
  • Der vzbv klagt gegen die GASAG AG wegen Tarifen in der Grund-und Ersatzversorgung in den Jahren 2021 und 2022, die für neue Kund:innen sehr viel teurere Preise vorsahen als für Bestandskund:innen.
  • Das Kammergericht Berlin urteilte am 21. März 2025, dass diese Tarife unzulässig sind. Auch für Personen, die zwischen dem 2. Dezember 2021 und 30. April 2022 Kund:in geworden sind, gelten die günstigeren Tarife für Bestandskund:innen.
  • Wenn das Urteil rechtskräftig wird, können sich Teilnehmer:innen der Klage gegenüber der GASAG auf das Urteil berufen und den Differenzbetrag erstattet verlangen.
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Neukund:innentarife mit Grundversorgung nicht zu vereinbaren

In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2025 hatte das Gericht begründet, warum es die Tarifspaltung der GASAG nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung für unzulässig hielt. Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes verböten es, Kund:innen in der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedliche Preise in Rechnung zu stellen, die sich nach dem Belieferungsbeginn richten. Unterschiedliche Tarife seien in der Grund- und Ersatzversorgung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig; etwa dann, wenn sich die Preise nach dem Verbrauch richteten. Die im konkreten Fall vorgenommene Preisdifferenzierung sei unabhängig davon gesetzeswidrig, ob die GASAG Gründe für diese Ungleichbehandlung vorbringen könne.

Die Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
 

Der BGH wird wohl das letzte Wort haben, Widerspruch gegen die Rechnung ratsam

Einen Vergleich hatte die GASAG trotz intensiver Bemühungen des Gerichts abgelehnt.

Sie hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen zu wollen. Mit Erstattungen ist frühestens dann zu rechnen, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Klage anmelden. Auch eine Abmeldung ist nicht mehr möglich.

Damit Erstattungsansprüche auch in Zukunft geltend gemacht werden können, sollten Betroffene der Rechnung der GASAG innerhalb von drei Jahren nach Erhalt widersprechen. Dieser Widerspruch muss später erneuert werden, um wirksam zu bleiben. Informationen dazu sowie einen Musterbrief für den Widerspruch gegen die Rechnung finden Sie auf unserer Webseite.

Ein Glas cremige Sojamilch steht im Zentrum dieser hellen, minimalistischen Komposition auf einem weißen Stoffuntergrund, während ein darüber balancierter Holzlöffel eine Häufung runder, gelblicher Sojabohnen präsentiert. Die sanfte Beleuchtung in warmen Beigetönen betont die natürliche Textur der Zutaten, die durch weitere dekorativ verstreute Bohnen im weichgezeichneten Hintergrund ergänzt werden.

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