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Erfolg gegen Wiesenhof

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen irreführende Werbung mit Regionalität vor
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Im Onlineshop von Rewe wurden verschiedene Wiesenhof-Wurstprodukte mit dem Hinweis „von regionalen Höfen“ auf der Verpackung angeboten. Da die Produkte deutschlandweit erhältlich sind, kann aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht gewährleistet werden, dass sie tatsächlich aus der Region der jeweiligen Käufer:innen stammen. Nachdem die in Anspruch genommene Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH ("Wiesenhof") vor dem Landgericht Oldenburg zunächst Recht bekommen hatte, gab das Oberlandesgericht Oldenburg der Verbraucherzentrale vollumfänglich Recht (Az. 6 U 23/25, nicht rechtskräftig).

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„Werbung darf nicht irreführend sein“, sagt Gabriele Bernhardt, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „dagegen hat die Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH mit ihrer Werbung für Geflügelwurst klar verstoßen.“ Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz ebenso: Wenn das Geflügelfleisch – wie im vorliegenden Fall – aus unterschiedlichen Regionen stammt, kann nicht sichergestellt werden, dass das Produkt auch aus der jeweiligen Region stammt, in der es verkauft wird. Die Bewerbung mit dem Versprechen „von regionalen Höfen“ ist daher irreführend.

In erster Instanz hatte das Landgericht Oldenburg noch zugunsten von Wiesenhof entschieden und die Werbung als zulässig eingestuft. Der Grund: Eine Irreführung sei nicht nachgewiesen, da der regionale Bezug auch zufällig zutreffen könne. „Hier hat das OLG klargestellt, dass der Werbeclaim „von regionalen Höfen“ nicht verwendet werden darf, da eine Irreführung der Verbraucher:innen grundsätzlich möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann“, erklärt Bernhardt. 

Markeninhaber ist für Werbung verantwortlich

Wiesenhof hatte sich außerdem darauf berufen, nicht dafür verantwortlich zu sein, wie andere Anbieter – in diesem Fall Rewe – für ihre Produkte werben. Auch dieser Argumentation widersprach das OLG: Da die beklagte Wiesenhof-Gesellschaft für das Marketing des Konzerns zuständig sei, hätte sie ihre Marke für diese Art von Werbung nicht zur Verfügung stellen dürfen und sei sehr wohl für die Irreführung verantwortlich. Der Claim ist laut Urteil des OLG „so offensichtlich irreführend, dass schon die bloße Kenntnis von seiner Verwendung die Beklagte zur Prüfung und zum Eingreifen veranlassen musste.“ 

Auch Rewe als Betreiberin des Online-Shops hatte die Verbraucherzentrale in die Verantwortung genommen und vor dem Landgericht Köln ein Anerkenntnisurteil in ihrem Sinne erhalten (Az. 84 O 68/24)

Gabriele Bernhardt zeigt sich mit dem Urteil zufrieden, fordert jedoch auch gesetzliche Regelungen. „Uns erreichen regelmäßig Verbraucherbeschwerden zu irreführenden oder falschen Angaben zur Regionalität von Lebensmitteln“, sagt die Juristin, „es braucht klare Regeln und Definitionen, was ‚regional‘ bedeutet – erst dann können Verbraucher:innen sich beim Einkauf auf die Angaben wirklich verlassen.“

Hinweis: Die Meldung wurde am Dienstag, 8. Juli, geändert. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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