Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH, als verantwortliche Lebensmittelunternehmerin vorgeschnittene Wurstware aus Fleisch mit einer angeblich „regionalen“ Herkunft vermarktet bzw. vermarkten lässt, obwohl diese Wurstware in ganz Deutschland zum Kauf erhältlich ist und eine Regionalität damit nicht versprochen werden kann.
Die Klage wurde vom Landgericht Oldenburg (12 O 1501/24) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az. I ZR 145/25).