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Standpunkt: Öffnet Landgericht Tübingen Tür und Tor für Negativzinsen?

Stand:
Negativzinsen bei Riester-Verträgen zulässig? Das Landgericht Tübingen hat die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgewiesen.
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In einem weiteren Gerichtsverfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, in dem wir einem zunehmenden Umgreifen von Negativzinsen in Verträgen mit Verbrauchern entgegentreten, ist heute in der ersten Instanz eine Entscheidung gefallen. Das Landgericht Tübingen hat unsere Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen abgewiesen und erklärt, dass von den Negativzinsen keine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher ausgehe.

Die Kreissparkasse Tübingen hatte Verbrauchern in ihrem Riester geförderten VorsorgePlus Vertrag unter Ziffer 1 Grundzinsen und unter Ziffer 2 zusätzlich Bonuszinsen in Aussicht gestellt. Die Grundzinsen würden demnach „zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst“. Bezüglich der Bonuszinsen wurde vereinbart, dass der Sparer „zusätzlich“ zu den Grundzinsen Bonuszinsen erhält: „Die Grundzinsen erhöhen sich während der Ansparhase in Abhängigkeit von der Spardauer“.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss!

Verbraucher, die einen solchen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, dürfen unseres Erachtens mit Recht annehmen, dass sie hier Anspruch auf jährliche Gutschrift von zwei Zinsbeträgen erhalten, einen variablen und einen festen Zins. Dass der variable Zins negativ sein und mit dem Bonuszins aufgerechnet werden darf, wie es das Gericht für zulässig hielt, ist für uns weiterhin nicht nachvollziehbar. Denn ein Abzug ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nach wie vor keine Gutschrift.

Unser Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für die Verzinsung einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen. Etliche Kreditinstitute haben in der Vergangenheit Sparpläne mit und ohne Riester-Förderung vertrieben, in welchen eine variable Zinsanpassung vereinbart wurde. Auch wenn der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarungen abweichen kann, würde die derzeitige Auslegung des Landgerichts Tübingen doch etlichen Anbietern Tür und Tor öffnen, die laufende Verzinsung nicht nur nach unten anzupassen, sondern sogar ins Negative abrutschen zu lassen. Es darf nicht sein, dass diese Praxis jetzt Schule machen wird. Dem wollen wir weiterhin entschieden entgegentreten.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss!

Nauhauser

 

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