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Bitcoin-ETF? Wehret den Anfängen

Stand:
Die Zulassung des ersten Bitcoin-ETF in den USA war höchst umstritten. Die einen Anbieter freuen sich über das lukrative neue Geschäftsfeld. Andere wie der Pionier der Indexfonds, Vanguard, schließen ein Angebot an Bitcoin ETFs aus, weil sie weder an einen dauerhaften Wert glauben noch einen Kundenbedarf sehen. Hierzulande drängen Teile der Politik bereits darauf, Bitcoin-ETF auch in Europa zuzulassen.
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Nach geltender Rechtslage ist ein ETF aber ein Investmentfonds, für den gesetzlich aus gutem Grund ein Mindestmaß an Risikostreuung zwingend vorgegeben ist. Deshalb kann es weder einen Bitcoin noch einen Gold ETF geben. Wer mit Bitcoin spekulieren will, kann entsprechende Schuldverschreibungen (ETNs) erwerben oder über regulierte Handelsplätze investieren.

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Ein Argument der Befürworter: den Betrügereien bei der Anlage in Bitcoin würde mit der Zulassung als ETF ein Riegel vorgeschoben. Wir meinen, ein ETF würde dem Betrug mit Bitcoin-Trading nicht das Wasser abgraben. Im Gegenteil: je eher der Eindruck entsteht, Bitcoin seien eine normale Geldanlage, desto größer die Gefahr, dass Anleger Betrügern auf den Leim gehen.


Der Bitcoin hat keinen inneren Wert. Eine eventuelle Rendite hängt allein davon ab, ob sich in Zukunft jemand findet, der einen noch höheren Preis dafür bezahlen will. Man erhält weder Zins noch Dividende. Und anders als
Gold kann der Bitcoin nicht auf eine Historie der Wertbeständigkeit zurückblicken. Ob der Bitcoin in 50 Jahren noch von Wert sein wird, durch andere Spekulationsobjekte abgelöst oder durch technischen Fortschritt überholt
sein wird, wird sich zeigen. Das kann heute niemand wissen.


Die Zulassung von Bitcoin ETFs als Anlageform deckt keinen aktuellen Bedarf von Verbraucher:innen ab, es entstehen keine Vorteile. Es gibt aus unserer Sicht drängendere Probleme am Finanzmarkt, die im Interesse der Verbraucher:innen reguliert werden sollten – wie etwa der provisionsorientierte Verkauf von Geldanlagen, der Forschern der Universität Regensburg zufolge europaweit einen Schaden von jährlich 375 Mrd. Euro verursacht.

 


Dieser Text ist ursprünglich in der Verbraucherzeitung 2/2024 erschienen.

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.