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Bitcoin-ETF? Wehret den Anfängen

Stand:
Die Zulassung des ersten Bitcoin-ETF in den USA war höchst umstritten. Die einen Anbieter freuen sich über das lukrative neue Geschäftsfeld. Andere wie der Pionier der Indexfonds, Vanguard, schließen ein Angebot an Bitcoin ETFs aus, weil sie weder an einen dauerhaften Wert glauben noch einen Kundenbedarf sehen. Hierzulande drängen Teile der Politik bereits darauf, Bitcoin-ETF auch in Europa zuzulassen.
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Nach geltender Rechtslage ist ein ETF aber ein Investmentfonds, für den gesetzlich aus gutem Grund ein Mindestmaß an Risikostreuung zwingend vorgegeben ist. Deshalb kann es weder einen Bitcoin noch einen Gold ETF geben. Wer mit Bitcoin spekulieren will, kann entsprechende Schuldverschreibungen (ETNs) erwerben oder über regulierte Handelsplätze investieren.

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Ein Argument der Befürworter: den Betrügereien bei der Anlage in Bitcoin würde mit der Zulassung als ETF ein Riegel vorgeschoben. Wir meinen, ein ETF würde dem Betrug mit Bitcoin-Trading nicht das Wasser abgraben. Im Gegenteil: je eher der Eindruck entsteht, Bitcoin seien eine normale Geldanlage, desto größer die Gefahr, dass Anleger Betrügern auf den Leim gehen.


Der Bitcoin hat keinen inneren Wert. Eine eventuelle Rendite hängt allein davon ab, ob sich in Zukunft jemand findet, der einen noch höheren Preis dafür bezahlen will. Man erhält weder Zins noch Dividende. Und anders als
Gold kann der Bitcoin nicht auf eine Historie der Wertbeständigkeit zurückblicken. Ob der Bitcoin in 50 Jahren noch von Wert sein wird, durch andere Spekulationsobjekte abgelöst oder durch technischen Fortschritt überholt
sein wird, wird sich zeigen. Das kann heute niemand wissen.


Die Zulassung von Bitcoin ETFs als Anlageform deckt keinen aktuellen Bedarf von Verbraucher:innen ab, es entstehen keine Vorteile. Es gibt aus unserer Sicht drängendere Probleme am Finanzmarkt, die im Interesse der Verbraucher:innen reguliert werden sollten – wie etwa der provisionsorientierte Verkauf von Geldanlagen, der Forschern der Universität Regensburg zufolge europaweit einen Schaden von jährlich 375 Mrd. Euro verursacht.

 


Dieser Text ist ursprünglich in der Verbraucherzeitung 2/2024 erschienen.

Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.
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HelloFresh - Immer wieder Ärger mit den Kochboxen

Es klingt zu schön, um wahr zu sein: HelloFresh spart Stress, Zeit und Geld beim täglichen Kochen. Mit dem Versand von Kochboxen übernimmt HelloFresh Essensplanung, Rezeptsuche, Lebensmitteleinkauf und -transport, ja sogar das Abwiegen. Kund:innen brauchen nur noch die gelieferte Box öffnen und können direkt loskochen. Obendrauf gibt es für Neukund:innen Preisvorteile, aktuell „bis zu 120 € Rabatt“. Liefert HelloFresh damit die perfekte Lösung für einen entspannten Koch-Alltag?

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.
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CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.

Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.