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Bitcoin-ETF? Wehret den Anfängen

Stand:
Die Zulassung des ersten Bitcoin-ETF in den USA war höchst umstritten. Die einen Anbieter freuen sich über das lukrative neue Geschäftsfeld. Andere wie der Pionier der Indexfonds, Vanguard, schließen ein Angebot an Bitcoin ETFs aus, weil sie weder an einen dauerhaften Wert glauben noch einen Kundenbedarf sehen. Hierzulande drängen Teile der Politik bereits darauf, Bitcoin-ETF auch in Europa zuzulassen.
Schmuckbild

Nach geltender Rechtslage ist ein ETF aber ein Investmentfonds, für den gesetzlich aus gutem Grund ein Mindestmaß an Risikostreuung zwingend vorgegeben ist. Deshalb kann es weder einen Bitcoin noch einen Gold ETF geben. Wer mit Bitcoin spekulieren will, kann entsprechende Schuldverschreibungen (ETNs) erwerben oder über regulierte Handelsplätze investieren.

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Ein Argument der Befürworter: den Betrügereien bei der Anlage in Bitcoin würde mit der Zulassung als ETF ein Riegel vorgeschoben. Wir meinen, ein ETF würde dem Betrug mit Bitcoin-Trading nicht das Wasser abgraben. Im Gegenteil: je eher der Eindruck entsteht, Bitcoin seien eine normale Geldanlage, desto größer die Gefahr, dass Anleger Betrügern auf den Leim gehen.


Der Bitcoin hat keinen inneren Wert. Eine eventuelle Rendite hängt allein davon ab, ob sich in Zukunft jemand findet, der einen noch höheren Preis dafür bezahlen will. Man erhält weder Zins noch Dividende. Und anders als
Gold kann der Bitcoin nicht auf eine Historie der Wertbeständigkeit zurückblicken. Ob der Bitcoin in 50 Jahren noch von Wert sein wird, durch andere Spekulationsobjekte abgelöst oder durch technischen Fortschritt überholt
sein wird, wird sich zeigen. Das kann heute niemand wissen.


Die Zulassung von Bitcoin ETFs als Anlageform deckt keinen aktuellen Bedarf von Verbraucher:innen ab, es entstehen keine Vorteile. Es gibt aus unserer Sicht drängendere Probleme am Finanzmarkt, die im Interesse der Verbraucher:innen reguliert werden sollten – wie etwa der provisionsorientierte Verkauf von Geldanlagen, der Forschern der Universität Regensburg zufolge europaweit einen Schaden von jährlich 375 Mrd. Euro verursacht.

 


Dieser Text ist ursprünglich in der Verbraucherzeitung 2/2024 erschienen.

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.
Karte der Berliner Sparkasse

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen Berliner Sparkasse

Die Berliner Sparkasse durfte Kontogebühren nicht einseitig erhöhen. Sie hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte die Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren zurückfordern – rückwirkend bis ins letzte Quartal 2017.
Kontoauszug

Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Juni 2025 entschieden, dass Gebührenerhöhungen unwirksam sind, denen die Zustimmungsfiktions-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Sparkasse zugrunde lag.
Hintergrund: Die Berliner Sparkasse hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv hat deshalb eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse geführt.