Bei Bestellungen durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt der Vertrag ohne Genehmigung der Erziehungsberechtigten als unwirksam. Hier reicht es aus, wenn die Erziehungsberechtigten dem Unternehmen erklären, dass die Bestellung durch eine minderjährige Person erfolgt ist und sie die Genehmigung verweigern. Weitere Informationen zur Geschäftsfähigkeit im Internet finden Sie hier: Geschäftsfähigkeit: Was dürfen Kinder im Internet einkaufen?
Verbraucherzentrale geht rechtlich gegen „Fastic“ vor
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verstieß die Fastic GmbH in mehreren Punkten gegen geltendes Verbraucherrecht. So war etwa die Gestaltung der App-Oberfläche sowie des Abschluss-Buttons bereits irreführend: Denn der Button zur Bestätigung des vermeintlich kostenlosen Programms war mit der Aufschrift „Jetzt zum genannten Preis bestellen“ versehen, wobei der Preis „0 €“ hervorgehoben wurde. Tatsächlich entstand ein kostenpflichtiger Vertrag über 99 Euro, der nur dann entfiel, wenn die App über 14 oder 21 Tage aktiv genutzt und zweimal täglich Essen getrackt wurde.
Wegen dieser und anderer unrechtmäßiger Geschäftspraktiken sind bereits rechtliche Schritte gegen die Betreiber der „Fastic“-App eingeleitet worden: Vor dem Landgericht Berlin (Az. 105 O 51/25) ist eine Klage anhängig, weil die Fastic GmbH mit angeblichen Kundenbewertungen wirbt, ohne kenntlich zu machen, ob diese von echten Nutzer:innen stammen; außerdem wurden von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Abmahnung die übertriebenen Gesundheitsversprechen („Abnehmen ohne Hungergefühl“) sowie unklare Angaben zu Vertragslaufzeit, Widerrufsrecht und Kündigungsbedingungen beanstandet. Auch der Kauf von Apps durch zweimaliges Drücken eines Knopfes an Apple-Geräten („Zum Abonnieren zweimal drücken“) ist aus Sicht der Verbraucherzentrale mangelhaft, da unklar bleibt, worauf sich die Zustimmung genau bezieht; eine weitere Klage hat unwirksame AGB-Klauseln zum Gegenstand, die Nutzer:innen etwa bei Rücklastschriften oder Änderungen bereits laufender Verträge unangemessen benachteiligen.
Bereits im Juni hat auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage (Az. 52 O 220/25) gegen die Fastic GmbH eingereicht, da das Unternehmen zu Gebühren und Kostenerstattung durch Krankenkassen unterschiedliche Preisangaben machte.