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Riesterrente und betriebliche Altersvorsorge: Was ändert sich zum 1.1.18

Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Dieses bringt eine Reihe unterschiedlicher Neuerungen in der betrieblichen, aber auch der privaten Altersvorsorge mit sich, die wir hier vorstellen.
Geld und Rente

Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Dieses bringt eine Reihe unterschiedlicher Neuerungen in der betrieblichen, aber auch der privaten Altersvorsorge mit sich, die wir hier vorstellen.

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Das Sozialpartnermodell als neue Betriebsrentenform
Derzeit gibt es verschiedene sogenannte Durchführungswege: Direktzusage der Firma an den Beschäftigten, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Arbeitgeber entscheidet, welchen Durchführungsweg er seinen Beschäftigten anbieten möchte und in welcher Form die Betriebsrente gezahlt wird. Das Sozialpartnermodell wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber ausgehandelt. Neu daran ist, dass die Betriebsrente erstmals keine Haftung von Arbeitgebern vorsieht. Arbeitgeber sollen lediglich die Zahlung von Beiträgen zusagen. Ferner ist hier kein Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn vorgesehen. Arbeitnehmer sollten daher aufmerksam beobachten, ob ihr Arbeitgeber ein solches Modell einführt, wie dieses gestaltet ist und ob ein Widerspruch ratsam ist. Denn nach dem vorgesehenen Opting-Out Verfahren sollen zunächst alle Arbeitnehmer zwangsweise Teile ihres Gehalts in diese Betriebsrente umwandeln, es sei denn, sie widersprechen selbst aktiv.

Steuervorteile für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten mit einem monatlichen Einkommen bis zu 2.200 Euro bei ihren Sparanstrengungen unterstützen, profitieren von Steuervorteilen. Einen Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 bis maximal 480 Euro im Kalenderjahr bezuschusst der Fiskus mit 30 Prozent des Beitrags, also zwischen 72 und 144 Euro pro Kalenderjahr. Allerdings muss der Arbeitgeber diesen Zuschuss nicht an den Beschäftigten weitergeben.

Verdoppelung steuerfreier Höchstbeiträge
Derzeit können Beschäftigte bis zu vier Prozent des Bruttolohns bis höchstens 3.048 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente anlegen. Der Rahmen für steuerfreie Zahlungen wird von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze verdoppelt, nicht aber der Rahmen für sozialabgabenfreie Zahlungen. Höhere Einzahlungen sollten Arbeitnehmer also sehr kritisch vor dem Hintergrund der Sozialabgabenpflicht im Alter prüfen.

Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen
Der Arbeitgeber soll die Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen (teilweise) weitergeben, wobei das im Tarifvertrag konkret zu regeln wäre. Sogenannte Ersparnisse bei der Sozialversicherung sind mit Vorsicht zu genießen, weil sie die Ansprüche der Versicherten etwa auf gesetzliche Rente oder Lohnersatzleistungen reduzieren. Bislang spart der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Arbeitnehmer Gehaltsteile in eine Betriebsrente umwandeln. Arbeitnehmer müssen aber auf die spätere Rente nicht nur Steuern zahlen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge, und zwar sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Ab 2019 muss der Arbeitgeber für neue Zusagen und ab 2022 auch für alte Zusagen die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen weiterleiten. Dabei wird nicht die tatsächliche Ersparnis von knapp 20 Prozent angesetzt, sondern ein pauschaler Satz von 15 Prozent.

Grundzulage für Riester Rente steigt
Die Grundzulage für die Riester Rente steigt von 154 auf 175 Euro. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann die höhere Grundzulage aber mit einem eventuellen Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug verrechnet werden, wodurch sich dieser dann ermäßigt.

Zusatzrenten bis 202 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei
In einigen Fällen hat eine kleine Riester Rente, private oder betriebliche Rente nicht zu einer höheren Rente insgesamt geführt, weil die Riester Rente auf die Grundsicherung angerechnet wurde, wodurch diese entsprechend gekürzt wurde. Wer eine geringe Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben Zusatzrenten künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei.

Beseitigung einer Benachteiligung bei betrieblichen Riester-Renten
Diese sind künftig im Rentenbezug nicht mehr sozialabgabenpflichtig. Auf die Beiträge für die Riester Rente wurden bereits Sozialabgaben bezahlt, daher sollte die spätere Rente sozialabgabenfrei sein. Dem war aber bislang nicht so, wenn Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber eine betriebliche Riester Rente abgeschlossen hatten.

Dieser Artikel ist erschienen in der Verbraucherzeitung 1/2018.

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