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Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Stand:
Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
Bundesgerichtshof

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vor der Zinswende im Jahr 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von negativen Zinsen erhoben. Hiervon betroffen waren vor allem Giro- und Tagesgeldkonten.
  • Die Verbraucherzentralen sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielten es für unzulässig, dass Institute Verwahrentgelte berechnen.
  • Banken und Sparkassen müssen die eingesammelten Beträge nun an Verbraucher:innen zurückzahlen.
  • Wenn Sie Rückforderungen bei Ihrer Bank stellen möchten, nutzen Sie dafür gerne diesen Musterbrief.
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Was bedeutet das Urteil für Sie als Kund:innen?

Banken dürfen für die Verwahrung von Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten keine Negativzinsen erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. ZR 102/24), nachdem die Verbraucherzentralen geklagt hatten. Der BGH erklärte entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig. In Bezug auf Girokonten gilt dies ebenfalls, wenn die Berechnungsmethode in der Klausel für die Kund:innen intransparent ist, beispielsweise so wie in den Klauseln, die vor dem BGH verhandelt wurden.

Durch das BGH-Urteil haben Kund:innen von Banken und Sparkassen nun Gewissheit: Sie können die gezahlten Gebühren zurückfordern. Der vzbv forderte die betreffenden Banken und Sparkassen in einem Statement auf, die zu Unrecht gezahlten Beträge an Verbraucher:innen zurückzuzahlen

Sie sind betroffen? 
Das raten die Verbraucherzentralen: Ermitteln Sie anhand von Kontoauszügen, was Sie bisher an Negativzinsen gezahlt haben. Sollte das nicht möglich sein, weil entweder keine Unterlagen mehr vorliegen oder eine Bezifferung zu schwierig erscheint, steht Ihnen bei Girokonten auch ein Anspruch auf eine kostenlose Entgeltaufstellung aus § 10 des Zahlungskontengesetzes gegenüber Ihrer Bank zu. 
Verlangen Sie anschließend, dass Ihnen die einbehaltenen Verwahrentgelte erstattet werden. Für die Rückforderung von Negativzinsen können Sie gerne diesen Musterbrief verwenden.

Die Verbraucherzentralen werden weiter beobachten, ob die Institute dem nachkommen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, sollten sie Beträge nicht erstatten.

Warum gab es überhaupt Negativzinsen? 

In der Niedrigzinsphase Mitte 2014 führte die Europäische Zentralbank (EZB) erstmals den Negativzins ein. Geschäftsbanken mussten oberhalb fester Freibeträge für überschüssige Gelder, die sie kurzfristig bei der EZB parken wollten, Strafzinsen zahlen. In der Spitze waren das 0,5 Prozent. In der Folge führten zahlreiche Banken Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen ein, die Kund:innen zahlen mussten. 

Zunächst galt die Regelung nur für Geschäftskund:innen oder Privatkund:innen mit sehr hohen Einlagen. Später waren dann immer mehr Neukund:innen von Verwahrentgelten betroffen. Auch Bestandskund:innen blieben nicht außen vor.

Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab. Danach erhoben die meisten Geldinstitute keine Verwahrentgelte mehr. 

Um welche Verfahren ging es vor dem BGH? 

Im Einzelnen geht es vor dem BGH am 4. Februar um folgende Verfahren der Verbraucherzentralen: 

  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volksbank Rhein-Lippe (XI ZR 65/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis bei privaten Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 10.000 Euro. Das galt bei Neuanlage oder Neuvereinbarung ab April 2020.
  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparda-Bank Berlin (XI ZR 161/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem auf Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
  • Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank (XI ZR 183/23): Neukund:innen der Commerzbank mussten ab Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen. Für Bestandskund:innen galt das nach entsprechender Vereinbarung.
  • Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland (XI ZR 61/23): Die Sparkasse Vogtland hatte im Jahr 2020 für neue Girokonten sowie bei Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent pro Jahr für Einlagen über 5.000,01 Euro eingeführt.

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