Unsere Prüfung des Angebots und der Verkaufspraktiken der Firma Redtherm Espana SL zeigte: Die Matten wurden mit „sechs Therapieformen für das körperliche Wohlbefinden“ beworben. Hinter diesen Therapieformen verbargen sich fantasievolle Begriffe wie „pulsierendes Magnetfeld“, „Infrarot-Tiefenwärme“, „Biophotonen-Lichttherapie“, „Chakra-Kristalle“, „negative Ionen“ und „Schumann-Resonanz“. Insgesamt sollte das Produkt, laut allgemeiner Darstellung, mehr Energie und Vitalität liefern.
An anderer Stelle wurde der Anbieter dann sehr konkret: Die Magnetfeldmatten sollten angeblich gesundheitsbezogene Wirkungen haben, etwa die Verbrennung von Kalorien, die Neutralisierung von Viren oder die Stärkung des Immunsystems. Darüber hinaus stellte er auch Heilversprechen in Aussicht: Die Matten sollten bei Krankheiten wie Krebs, Arthritis, chronischen Schmerzen oder Depressionen helfen. Ebenso sollten sie Allergiesymptome mindern und Heilungsprozesse im Körper beschleunigen. So fantastisch wie die Wirkungsbehauptungen waren auch die Preise: Sie lagen teils weit über 1.000 Euro.
Allerdings wies das Angebot gravierende rechtliche Mängel auf – insbesondere einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn gesundheitsbezogene Wirkungen dürfen nur beworben werden, wenn sie wissenschaftlich belegt sind. Der Anbieter konnte jedoch keinerlei belastbare Nachweise vorlegen. Und es ist äußerst zweifelhaft, dass solche Nachweise überhaupt möglich wären. Offenbar war ihm das auch bewusst. Denn am Ende seiner Produktbeschreibung schränkte er ein, die angeblichen Wirkungsweisen beruhten lediglich „auf Erfahrungen, die wir und unsere Kunden gemacht haben“.
Zudem räumte er ein, dass die Technologie „nicht der schulwissenschaftlichen Auffassung und Lehrmeinung“ entspreche und die behaupteten Effekte wissenschaftlich nicht anerkannt seien. Wir informierten den Verbraucher über die Rechtslage und mahnten den Anbieter der Matten ab. Da dieser jedoch keine Unterlassungserklärung abgab, erhoben wir Klage beim Landgericht Köln.
Das Gericht folgte unserer Auffassung und entschied in Urteilen vom März und September 2025 zugunsten der Verbraucherzentrale: Der Anbieter hat es zu unterlassen, Magnetfeldmatten mit den sechs angeblichen „Therapieformen“ und ihren gesundheitsfördernden Wirkversprechen zu bewerben – zumindest solange kein wissenschaftlicher Nachweis erbracht wird. Die Verbraucherzentrale hält einen solchen Nachweis für ausgeschlossen. Zusätzlich beanstandete das Gericht, dass der Anbieter mit einem offenbar selbst entworfenen Prüfsiegel warb. Die darin enthaltenen Angaben waren weder vollständig lesbar noch wurde eine ausreichend deutliche Fundstelle angegeben, an der Informationen über die angeblichen Testergebnisse zu finden wären. Auch dies ist künftig verboten. Darüber hinaus muss der Anbieter seine Kundinnen und Kunden nun ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – eine Pflicht, der er bisher ebenfalls nicht nachgekommen war.