Wenn Pflegeheimbewohner aus ihrem Pflegeheim ausziehen, kann dies verschiedenste Gründe haben. Vielleicht ist der seltene Fall einer gesundheitlichen Besserung eingetreten, vielleicht möchte der Pflegeheimbewohner auch einfach nur in ein anderes und besser für ihn geeignetes Pflegeheim wechseln. Dann ließ der Blick in die Pflegeverträge bisher Teures erahnen. Denn dort ist oft zu lesen, dass der Verbraucher den Vertrag lediglich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen könne.
In einem nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (AZ: III ZR 292/17) war ein Pflegebedürftiger bereits über ein Jahr in einem Pflegeheim, als es ihm gelang, einen Pflegeplatz in einem auf seine Krankheit spezialisierten anderen Pflegeheim zu bekommen. Da der Platz kurzfristig frei geworden war, kündigte der Verbraucher seinen bisherigen Pflegeheimvertrag und zog innerhalb weniger Tage in das neue Pflegeheim. Daraufhin gab es Streit um die Bezahlung: Musste der bisherige Pflegeheimplatz bis zum Ende des Kalendermonates bezahlt werden, wie es die Kündigungsklausel vorsah? Oder hat der Pflegeheimbetreiber den Grundsatz der taggenauen Abrechnung zu beachten, wie er in SGB XI § 87 a Abs.1 verlangt wird?
Der BGH entschied nun, dass der Anbieter in solchen Fällen des Umzuges taggenau abzurechnen habe und nicht die Zeit von Auszug bis zum Kalendermonat berechnen dürfe. Das Prinzip der tagesgleichen Vergütung des SGB XI gehe für die Fälle, dass der Pflegeheimbewohner Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, den Klauseln des Heimvertrages vor. Es bestehe also ein Zahlungsanspruch des Pflegeheimbetreibers nur für die Tage, in denen der pflegebedürftige Verbraucher auch tatsächlich in diesem Pflegeheim ist.
Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 02/2019 erschienen.