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Keine Gewährleistung bei Rabatt?

Stand:
Ein Möbelhändler versuchte das Recht auf Gewährleistung unter anderem für reduzierte Waren und Ausstellungsstücke in seinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Doch das ist nicht erlaubt.
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Der Fall

Emre B.* kaufte bei dem Möbelhändler Seats & Sofas ein reduziertes Sofa. Doch das Schnäppchen entpuppte sich bald als ungemütlicher Fehlkauf: Nach wenigen Monaten war die Polsterung durchgesessen, die Nähte teils schief und an manchen Stellen, sah Emre B. die Metallfedern durchkommen. Er beschwerte sich bei dem Anbieter. Beim Kundendienst vor Ort wurden die Mängel zwar dokumentiert, in einer späteren Mail an Emre B. verweigerte der Anbieter dann jedoch die Reparatur oder den Umtausch des Sofas. Er behauptete, dass Emre Bs. Sofa Abverkaufsware wäre und diese unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden wäre. Emre B . kommt diese Behauptung merkwürdig vor. Er bittet die Verbraucherzentrale um Klärung. 

Das haben wir getan

Wir haben die Unterlagen von Emre B. geprüft. Schnell war klar, dass sich der Anbieter auf eine rechtswidrige Klausel in seinen Geschäftsbedingungen beruft: Ein Händler darf die Gewährleistung für Waren nicht ausschließen, egal ob reduziert oder nicht. Einzige Ausnahme: Wenn eine Ware wegen eines bestimmten Mangels reduziert wurde, beispielsweise wegen einem Fleck auf dem Sofabezug, dürfen Verbraucher:innen genau diesen Mangel später nicht reklamieren. Das war bei Emre B. allerdings nicht der Fall, ihm wurden beim Kauf keine Schäden als Grund für den Rabatt genannt. Und Emre B. hatte Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemeldet. Daher kann er Nacherfüllung verlangen, das heißt die Lieferung eines mangelfreien Sofas oder nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels. Er kann auch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Da der Anbieter die Nacherfüllung bisher verweigert hatte, haben wir ihn aufgefordert, die berechtige Reklamation zu bearbeiten. Die rechtswidrige Klausel in den Geschäftsbedingungen – sowie weitere rechtswidrige Klauseln – haben wir abgemahnt.
 

So ging es weiter

Der Anbieter hat auf unsere Abmahnung hin eingelenkt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin hat er sich verpflichtet die rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Außerdem hat er einen Dienstleister beauftragt, sich wegen der Reparatur des Sofas bei Emre B. zu melden. 


*  Der Name des Verbrauchers ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

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