Neben der Änderung der Gewährleistungsregeln ist insbesondere die monatliche Kündigungsmöglichkeit von Dauerschuldverhältnissen von Bedeutung. Die verbesserten Gewährleistungsregeln gelten seit dem 1.1.2022, die monatlichen Kündigung ist für Verträge, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden, möglich. Hier haben wir weitere Neuerungen zusammengefasst.
Längere Beweislastumkehr
Für die Mangelfreiheit von neuen Waren müssen Unternehmer nach wie vor zwei Jahre lang einstehen. Neu ist nun aber: Wenn ein Mangel im ersten Jahr nach Übergabe der Kaufsache auftritt (früher sechs Monate), wird davon ausgegangen, dass die Ware schon seit dem Kauf mangelhaft war. Insofern wird die Verantwortung für Mängel immer dem Verkäufer zugerechnet. Wenn der Mangel erst nach dem ersten Jahr auftritt, müssen Kund:innen schlüssig erklären, dass sie selbst nicht für den Mangel verantwortlich sind. Bei Waren mit digitalen Inhalten, bei denen eine dauerhafte Bereitstellung der Inhalte vereinbart wurde, gilt die zweijährige Gewährleistungszeit uneingeschränkt. Wurde bei Waren mit digitalen Inhalten ein Bereitstellungszeitraum vereinbart, so verjähren die Ansprüche wegen eines Mangels an dem digitalen Element nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
Mehr Sicherheit bei Garantien
Neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten haben Kund:innen häufig auch zusätzliche Rechte aus Garantien. Garantien sind dabei freiwillige Leistungsversprechen von Händlern oder Herstellern. Seit diesem Jahr müssen Garantiegeber genau angeben, wer Ansprechpartner:in bei Garantiefällen ist, wie diese:r zu erreichen ist und welche Bedingungen zur Inanspruchnahme der Garantie eingehalten werden müssen. Diese Garantiebedingungen müssen den Kund:innen auf einem dauerhaften Datenträger, spätestens bei Lieferung, zur Verfügung gestellt werden. Die Garantiebedingungen müssen zudem einen Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unentgeltlich sind und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaften Sache
Tritt ein Mangel bei einer eingebauten Sache auf, der dem Verkäufer zuzurechnen ist (wurden etwa fehlerhafte Fliesen eingebaut), so muss der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache tragen. Ebenso muss er dann entstehende Kosten für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Ware übernehmen. Kund:innen können die mangelhafte Ware auch selbst ausbauen, oder die neue Sache einbauen. Die Kosten für den Aus- und Einbau hat der Verkäufer zu tragen. Hierfür können Käufer:innen einen Vorschuss für die anstehenden Kosten verlangen.
Bauen Kund:innen wissentlich eine fehlerhafte Ware ein, so gelten sie als „bösgläubig“ und müssen die Ein- und Ausbaukosten selbst übernehmen.
Keine Frist für Nacherfüllung und Schadensersatz nötig
Tritt ein Mangel auf, so muss der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten die Nacherfüllung für Verbraucher:innen vornehmen.
Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so können Verbraucher:innen vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz verlangen.
Wichtig: Kund:innen müssen dem Händler keine Frist mehr setzen. Es genügt nun, dass sie bei nicht erfolgter Nacherfüllung in einer angemessenen Zeit, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen können. Auch wenn Kund:innen die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Rücktritt erklärt werden.
Monatliche Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen
Nachdem bereits im Telekommunikationsbereich seit dem 1.12.2021 Verträge monatlich nach der Erstlaufzeit kündbar sind, gilt dies nun für alle Verträge über Dauerschuldverhältnisse, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden. Danach sind Verträge nach Ablauf der Erstlaufzeit, monatlich kündbar. Stillschweigende Verlängerungen sind dann nur noch erlaubt, wenn die Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und diese monatlich kündbar sind. Zudem galt bisher eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Diese Frist beträgt nun einen Monat.
Tipp: Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, unterliegen weiterhin der alten Gesetzeslage! Da hier stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind, sollte rechtzeitig an die Kündigung gedacht werden.